Guten Tag Ähnlich,
zunächst einmal stellt die von Ihnen erwähnte „Umwandlung“ eines Reha-Antrages eine sogenannte „Umdeutung“ eines Antrages auf Rehabilitationsleistungen in einen Antrag auf eine Rente wegen Erwerbsminderung dar. Dabei handelt es sich zunächst nur um ein Angebot seitens des Rentenversicherungsträgers an die versicherte Person.
Diesem Angebot könnte der/die Versicherte widersprechen, soweit er/sie nicht in seinem/ihren Dispositionsrecht eingeschränkt wäre.
Eine Einschränkung des Dispositionsrechts läge z.B. vor, wenn die Krankenkasse zur Reha-Antragstellung aufgefordert hätte oder die Einschränkung des Dispositionsrechts nach der Reha-Antragstellung ausgesprochen hätte.
Ob dem Widerspruch stattgegeben wird, kann von hier aus natürlich nicht abschließend beurteilt werden sagen. Darüber hinaus stünde es der versicherten Person auch frei, den Rentenantrag zurückzuziehen, ggf. auch noch nach Bescheiderteilung innerhalb der Widerspruchsfrist.
Allerdings gibt es keine zeitliche Befristung zur Umdeutung. Würde also später erneut die EM-Rente beantragt, könnte auch dann noch auf den alten Reha-Antrag zurückgegangen werden, wenn ein Leistungsfall bereits eingetreten wäre.