Bei einer Erwerbsminderungsrente sind das Datum des Leistungsfalles und der Rentenantrag ent-scheidend für die Rentenhöhe. Je nach Fallgestaltung kann der Rehaantrag als Rentenantrag gelten.
Der Leistungsfall beschreibt dabei den Eintritt der Erwerbsminderung. Je nach Verwaltungspraxis beim Rententräger und den vorliegenden medizinischen Unterlagen wird dies dann der Beginn der AU, der Rehaantrag oder der Rentenantrag sein.
Grundsätzlich werden alle bis zum Monat des Leistungsfalles zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten berücksichtigt. Ausgehend vom Leistungsfall bis zum 60. Lebensjahr wird eine Zurechnungszeit be-rücksichtigt, die mit dem Gesamtleistungswert ("Durchschnitt" aus der individuellen Beitragsleistung) bewertet wird und damit die Rente erhöht.
Aus dem Rentenantrag im Zusammenwirken mit dem Leistungsfall ergibt sich dann der Rentenbeginn. Aus dem Rentenbeginn ergibt sich die Rechtsanwendung (neues oder noch altes Recht für die Bewer-tung der rentenrechtlichen Zeiten).