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Experten-Antwort

EMR und GdB

von Mister Krabs03.07.2018 | 12:34
387 Ansichten
4 Antworten

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Hat die amtlich festgestellte Eigenschaft als Schwerbehinderter mit dem Grad der Behinderung von 80 einen Einfluss auf den Verfahrensverlauf zur Erlangung einer Erwerbsminderungsrente? Mein GdB gilt seit 5 Monaten als unbefristet und hat einen physiologischen Hintergrund. Merkzeichen sind keine eingetragen. Vielen Dank für Ihre Antworten.

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Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Wir schließen uns den Ausführungen von Fastrentner an.

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3 Antworten

Fastrentneram 03.07.2018 | 13:10
Wir schließen uns den Ausführungen von Fastrentner an. Schwerbehinderung kann, muss aber kein Indiz für eine Erwerbsminderung sein. Letztendlich entscheidet der sozialmedizinische Dienst darüber. Hier im Forum können Sie dazu keine hilfreichen Kommentare erwarten, da sich hier i.d.R. keine Sozialmediziner äußern.
Fortitude oneam 03.07.2018 | 13:25
Hallo Mr. Krabs, im Grunde genommen nein. dass der Grad der Behinderung (GdB) und eine Rente wegen Erwerbsminderung nur wenig miteinander zu tun haben? Es ist ein häufiges Missverständnis, dass ein besonders hoher GdB sozusagen automatisch eine Rente wegen Erwerbsminderung nach sich ziehen müsste; oder dass eine erfolgte Berentung zwangsläufig zu einem besonders hohen GdB führt. Tatsächlich werden hier ganz unterschiedliche Dinge bewertet. Der GdB ist eine Art Gradmesser für die Einschränkungen („Funktionseinbußen“), die durch die verschiedenen Erkrankungen im täglichen Leben bestehen. Es wird also der gesamte Alltag, auch das private Leben, berücksichtigt. Richtwerte für die Höhe des GdB finden sich im Gesetz, konkret in der Versorgungsmedizin-Verordnung. Dort sind für eine Vielzahl von Erkrankungen Rahmenwerte vorgegeben. Bei der Erwerbsminderung geht es dagegen allein um die Frage, ob der Betroffene noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs und mehr Stunden täglich arbeiten kann (ohne dass es eine Rolle spielt, wie tatsächlich die Chancen auf dem Arbeitsmarkt stehen). Hier spielen daher nur solche Beschwerden eine Rolle, die bestimmte Arbeiten ganz ausschließen oder unzumutbar machen. Daher ist es möglich, dass der GdB relativ hoch bewertet ist, ohne dass eine Erwerbsminderung besteht. Oft werden vom Rententräger in einer solchen Situation noch sogenannte leichte Arbeiten für zumutbar gehalten. Auch umgekehrt bringt eine Berentung nicht einen bestimmten „Mindest“-GdB oder gar die Schwerbehinderteneigenschaft mit sich. Es ist allerdings durchaus möglich, mit dem festgestellten GdB oder mit dem Rentenbescheid zu belegen, dass überhaupt gesundheitliche Einschränkungen bestehen. Gerade in einem Antragsverfahren kann dies sinnvoll sein, auch weil die Behörden sich gegenseitig ihre Unterlagen zur Verfügung stellen können. Beste Grüße und bestmögliche Gesundheit.
Marcoam 03.07.2018 | 15:26
Ein Automatismus besteht nicht. Jedoch wird bei dem EM Rentenantrsg nicht nur die objektive Leistungsminderung berücksichtigt also das kann. Vielmehr wird auch das ob geprüft. Sprich, gibt es denn überhaupt eine reelle Chance auf Grund bspw einer Behinderung eine Job zu finden. So kann bspw das Kann bejat werden, grundsätzlich besteht also keine (volle) EM. Durch die bestehende Behinderung ist es jedoch objektiv fast ausgeschlossen einen Job zu finden (Ob). Daher wird dann eine Arbeitsmarktrente gewährt, die in der Höhe der eigentlichen EM Rente entspricht. Bei der Prüfung des Ob kommt es nicht zwangsläufig auf die Höhe des GdB an, sondern in welchem Bereich die Einschränkungen bestehen und wie sie sich auswirken. Ich erinnere mich bspw an ein Urteil des BSG. Hier hatte eine Frau eine sehr starke Lernbehinderung die ihr zwar "nur" ein GdB von 50 einbrachte und eine EM verneint wurde, der Arbeitsmarkt für sie aber quasi verschlossen war auf Grund der bestehenden Behinderung. Das BSGs sprach ihr daher eine Arbeitsmarktrente zu. Es ist daher ratsam den Bescheid des Versorgungsamts dem Antrag beizulegen, damit die DRV die Einschränkungen richtig bewerten kann.
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