Wenn die Einkünfte vom Finanzamt als 'steuerpflichtige Einkünfte' festgestellt werden, wird es als Hinzuverdienst berücksichtigt, unabhängig davon, wie hoch der Anteil der Beteiligung ist!
Es kommt hier nur auf den steuerpflichtigen Betrag an, nicht ob dieser sich aus 0,5% oder aus 85% Beteiligung ergibt.
Beteiligung unter 1 % wären als Einkünfte auch Kapitalvermögen zu versteuern und damit Anrechnungsfrei bei der EM-Rente, bei über 1 % kommt es dagegen drauf an, welcher Einkunftsart das Einkommen zugerechnet wird...
Ihre Darstellung fällt unter 'C' Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - die dann kein Hinzuverdienst wären und auch nur bei 'vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaft' zum Tragen kommen.
Ansonsten gilt 'B' hierzu siehe auch GRA zu §96a SGB VI Punkt 3.2.7:
"Einkünfte von Kommanditisten
Während des Bezuges einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erzielte Gewinnanteile von Kommanditisten, die dem steuerrechtlichen Gewinn zugerechnet werden (regelmäßig Einkünfte aus Gewerbebetrieb), sind Arbeitseinkommen und damit als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, auch wenn die Kommanditisten nicht aktiv in der Gesellschaft mitarbeiten (vergleiche BSG vom 25.02.2004, AZ: B 5 RJ 56/02 R, SozR 4-2400 § 15 Nr. 1)."
Hat aber immer noch nichts mit der Höhe der Beteiligung zu tun :-)