Hallo Susi,
eine rückwirkend bewilligte Erwerbsminderungsrente bedeutet nicht automatisch, dass auch rückwirkend ein Pflegegrad anerkannt wird. Pflegeleistungen erhalten Sie in der Regel erst ab dem Monat der Antragstellung.
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Hallo Susi,
eine rückwirkend bewilligte Erwerbsminderungsrente bedeutet nicht automatisch, dass auch rückwirkend ein Pflegegrad anerkannt wird. Pflegeleistungen erhalten Sie in der Regel erst ab dem Monat der Antragstellung.
Hallo Susi, die hier antwortenden Experten (die als Experten gekennzeichnet sind), sind alles Mitarbeiter der DRV, also der Rentenversicherung. Es sind weder Juristen noch Mitarbeiter einer Pflegekasse. In diesem Forum werden grundsätzlich also nur Fragen zum Thema Rentenrecht beantwortet. Es gibt aber auch diverse Foren bzw. Informationsseiten zum Thema Pflege und daraus resultierenden Rechten/Ansprüchen/Pflichten. Und ja, das Gesetz zum Thema Pflege hat sich zwischenzeitlich geändert. Dies bedeutet aber nicht zwingender Weise, dass das o.a. Urteil nicht mehr von Bedeutung ist. Entweder recherchieren Sie hierzu also selbst weiter oder wenden sich an einen Sozialverband (z.B. VdK oder SozVD), der Ihnen auch im Falle eines notwendigen Widerspruchs helfen würde (kostet Mitgliedsbeitrag von ca. 100 EUR/Jahr). Vielleicht werden Sie auch auf deren Seiten bereits zu dem o.a. Urteil weiter fündig. Viel Erfolg und alles Gute!Hallo Susi, eine rückwirkend bewilligte Erwerbsminderungsrente bedeutet nicht automatisch, dass auch rückwirkend ein Pflegegrad anerkannt wird. Pflegeleistungen erhalten Sie in der Regel erst ab dem Monat der Antragstellung.Hallo @Experten-Antwort, können Sie mir bitte mitteilen, ob die von @Andreas gegebene Antwort mit dem Link www.reha-recht.de/fileadmin/download/foren/a/2012/A12-2012_Pflege_hausaerztl_Benachrichtigungspflicht.pdf von Heute 05:25 Uhr fachlich korrekt ist? Im Kern geht es mir darum, ob das im Link genannte Urteil vom LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v.23.09.2010, L 27 P 5/09 (Rückwirkende Pflegeleistungen im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs wegen Verletzung der hausärztlichen Benachrichtigungspflicht aus § 7 Abs. 2 S. 2 SGB XI) auch im Jahr 2021 noch rechtskräftig ist. Oder hat sich die Rechtsprechung seit dem 23.09.2010 verändert? Gibt es weitere Rechtsprechung durch höhere Gerichte (Z.B. Bundessozialgericht, Bundesgerichtshof, Bundesverfassungsgericht)? Vielen Dank an alle Experten für Ihre Hilfe!
Ich bezweifle auch... Da Sie nicht wissen, wann @Susi den Rentenantrag gestellt hat, ist Ihr Zweifel rein hypothetisch und zur Beantwortung auch nicht zielführend.Vorsicht vor Antworten von Opi, Alten Oppa! Diese sind meistens falsch!
Guten Morgen Siehe hier, woher wissen Sie, dass die hier antwortenden Experten (die als Experten gekennzeichnet sind) keine Juristen sind? Arbeiten Sie bei der DRV? Das in diesem Forum grundsätzlich nur Fragen zum Rentenrecht beantwortet werden, stimmt so nicht! Ich habe schon mehrfach Fragen und Antworten zum Thema Pflege, Pflegeleistungen, Pflegegeld etc. gelesen. An Susi möchte ich noch mitteilen, dass ich die Antwort von Andreas mit dem Link "Rückwirkende Pflegeleistungen im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs wegen Verletzung der hausärztlichen Benachrichtigungspflicht aus § 7 Abs. 2 S. 2 SGB XI Anmerkung zu LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 23.09.2010, L 27 P 5/09" sehr gut finde. Dies ist jedoch nur meine persönliche Meinung. Ich bin kein Jurist.Hallo @Experten-Antwort, können Sie mir bitte mitteilen, ob die von @Andreas gegebene Antwort mit dem Link www.reha-recht.de/fileadmin/download/foren/a/2012/A12-2012_Pflege_hausaerztl_Benachrichtigungspflicht.pdf von Heute 05:25 Uhr fachlich korrekt ist? Im Kern geht es mir darum, ob das im Link genannte Urteil vom LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v.23.09.2010, L 27 P 5/09 (Rückwirkende Pflegeleistungen im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs wegen Verletzung der hausärztlichen Benachrichtigungspflicht aus § 7 Abs. 2 S. 2 SGB XI) auch im Jahr 2021 noch rechtskräftig ist. Oder hat sich die Rechtsprechung seit dem 23.09.2010 verändert? Gibt es weitere Rechtsprechung durch höhere Gerichte (Z.B. Bundessozialgericht, Bundesgerichtshof, Bundesverfassungsgericht)? Vielen Dank an alle Experten für Ihre Hilfe!Hallo Susi, die hier antwortenden Experten (die als Experten gekennzeichnet sind), sind alles Mitarbeiter der DRV, also der Rentenversicherung. Es sind weder Juristen noch Mitarbeiter einer Pflegekasse. In diesem Forum werden grundsätzlich also nur Fragen zum Thema Rentenrecht beantwortet.
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