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Experten-Antwort

EMR und Pflegegrad

von Susi22.06.2021 | 19:56
190 Ansichten
17 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Die DRV hat rückwirkend, für etwas mehr als 3 Jahre, ab dem Beginn der AU, die EMR genehmigt. Die Pflegekasse hat rückwirkend nur für wenige Wochen, ab dem Tag der Antragstellung, einen Pflegegrad genehmigt. Die Pflegebedürftigkeit lag jedoch bereits mit dem Beginn der AU vor. Ab wann besteht nun nach den Gesetzen jeweils ein Rechtsanspruch auf EMR und Pflegegrad?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Susi,

eine rückwirkend bewilligte Erwerbsminderungsrente bedeutet nicht automatisch, dass auch rückwirkend ein Pflegegrad anerkannt wird. Pflegeleistungen erhalten Sie in der Regel erst ab dem Monat der Antragstellung.

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16 Antworten

W°lfgangam 22.06.2021 | 20:35
Hallo Susi, das eine ist Rentenversicherung (EM-Rente), das andere Pflegeversicherung (Pflegegrad/Pflegeleistungen) und hängt nicht unmittelbar zusammen - jeder nach eigenen Gesetzen und rechtzeitigen Anträgen. Wenn Sie mit den jeweiligen Leistungen/Bescheiden, nicht einverstanden sind, müssen Sie sich im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten (Widerspruch/Klage) mit beiden separat auseinandersetzen. Gruß w.
PG4am 22.06.2021 | 21:10
Opiam 23.06.2021 | 00:38
Ich bezweifle auch, dass Sie 3 Jahre rückwirkend Rente erhalten. Ist es nicht eher so, dass die Erwerbsfähigkeit ab Beginn der AU nicht mehr vorlag aber die Rente erst ab Antrag gezahlt wird? ;) Warum sollte die Rentenversicherung ab AU Beginn zahlen? Ähnlich liegt es bei der Pflegekasse. Wie die EM Rente handelt es sich dabei um eine Leistung die nur auf Antrag gewährt wird. Wie soll man feststellen ob Sie vor drölfzig Jahren pflegebedürftig waren? Weil Sie AU waren? Mensch hätten wir da viele Pflegefälle in Deutschland.
Andreasam 23.06.2021 | 05:25
Pflegegrad rückwirkend geht nur über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch und die Pflegekassen wehren sich mit allen Mitteln dagegen. Ein Arzt, Krankenhaus oder die Pflegekasse muss an der späten Antragsstellung "schuld" haben. z.B. https://www.reha-recht.de/fileadmin/download/foren/a/2012/A12-20…
Siehe hieram 23.06.2021 | 10:15
Zitat von Opi anzeigenausblenden
Da Sie nicht wissen, wann @Susi den Rentenantrag gestellt hat, ist Ihr Zweifel rein hypothetisch und zur Beantwortung auch nicht zielführend. Während eine EM-Rente (aus verschiedenen Gründen) auch rückwirkend für einen längeren Zeitraum vor tatsächlicher Antragstellung bewilligt werden kann, ist dies für die Pflegekasse anders geregelt (siehe auch die anderen Beiträge). Beide Leistungen werden aber überhaupt nur auf separaten Antrag bei den jeweiligen Leistungsträgern gewährt, sofern auch die Voraussetzungen vorliegen. Ein Antrag auf EM-Rente ist somit nicht gleichzeitig auch ein Antrag auf Leistungen der Pflegekasse oder umgekehrt.
Siehe hieram 23.06.2021 | 15:41
Zitat von Susi anzeigenausblenden
Hallo Susi, eine rückwirkend bewilligte Erwerbsminderungsrente bedeutet nicht automatisch, dass auch rückwirkend ein Pflegegrad anerkannt wird. Pflegeleistungen erhalten Sie in der Regel erst ab dem Monat der Antragstellung.
Hallo @Experten-Antwort, können Sie mir bitte mitteilen, ob die von @Andreas gegebene Antwort mit dem Link www.reha-recht.de/fileadmin/download/foren/a/2012/A12-2012_Pflege_hausaerztl_Benachrichtigungspflicht.pdf von Heute 05:25 Uhr fachlich korrekt ist? Im Kern geht es mir darum, ob das im Link genannte Urteil vom LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v.23.09.2010, L 27 P 5/09 (Rückwirkende Pflegeleistungen im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs wegen Verletzung der hausärztlichen Benachrichtigungspflicht aus § 7 Abs. 2 S. 2 SGB XI) auch im Jahr 2021 noch rechtskräftig ist. Oder hat sich die Rechtsprechung seit dem 23.09.2010 verändert? Gibt es weitere Rechtsprechung durch höhere Gerichte (Z.B. Bundessozialgericht, Bundesgerichtshof, Bundesverfassungsgericht)? Vielen Dank an alle Experten für Ihre Hilfe!
Hallo Susi, die hier antwortenden Experten (die als Experten gekennzeichnet sind), sind alles Mitarbeiter der DRV, also der Rentenversicherung. Es sind weder Juristen noch Mitarbeiter einer Pflegekasse. In diesem Forum werden grundsätzlich also nur Fragen zum Thema Rentenrecht beantwortet. Es gibt aber auch diverse Foren bzw. Informationsseiten zum Thema Pflege und daraus resultierenden Rechten/Ansprüchen/Pflichten. Und ja, das Gesetz zum Thema Pflege hat sich zwischenzeitlich geändert. Dies bedeutet aber nicht zwingender Weise, dass das o.a. Urteil nicht mehr von Bedeutung ist. Entweder recherchieren Sie hierzu also selbst weiter oder wenden sich an einen Sozialverband (z.B. VdK oder SozVD), der Ihnen auch im Falle eines notwendigen Widerspruchs helfen würde (kostet Mitgliedsbeitrag von ca. 100 EUR/Jahr). Vielleicht werden Sie auch auf deren Seiten bereits zu dem o.a. Urteil weiter fündig. Viel Erfolg und alles Gute!
Susiam 23.06.2021 | 15:18
Hallo @Experten-Antwort, können Sie mir bitte mitteilen, ob die von @Andreas gegebene Antwort mit dem Link www.reha-recht.de/fileadmin/download/foren/a/2012/A12-2012_Pflege_hausaerztl_Benachrichtigungspflicht.pdf von Heute 05:25 Uhr fachlich korrekt ist? Im Kern geht es mir darum, ob das im Link genannte Urteil vom LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v.23.09.2010, L 27 P 5/09 (Rückwirkende Pflegeleistungen im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs wegen Verletzung der hausärztlichen Benachrichtigungspflicht aus § 7 Abs. 2 S. 2 SGB XI) auch im Jahr 2021 noch rechtskräftig ist. Oder hat sich die Rechtsprechung seit dem 23.09.2010 verändert? Gibt es weitere Rechtsprechung durch höhere Gerichte (Z.B. Bundessozialgericht, Bundesgerichtshof, Bundesverfassungsgericht)? Vielen Dank an alle Experten für Ihre Hilfe!
Siehe hieram 23.06.2021 | 15:58
ein entsprechendes Forum wäre z.B. dieses hier: https://www.reha-recht.de/fachbeitraege/beitrag/artikel/diskussi…
Opiam 24.06.2021 | 01:32
Das Problem und der springende Punkt sind schlicht die grenzenlose Dummheit der Menschen. Sagte ja schon Albert. Ohne rechtlichen Sachverstand oder auch nur leiseste Ahnung vom deutschen Rechtssystem werden von Trollen irgendwelche Entscheidungen gepostet die irgendwelche Allgemeingültigkeit besitzen sollen. Zwei Blinde und der Streit um die Farbe der Sonne. Nicht nur die Entscheidungen, die Gründe warum in diesem Fall so geurteilt wurde und die betreffenden Hintergründe nicht kennen und vor allem nicht verstehen. Daraus dann aber allgemeingültig ableiten, jeder hätte nun rückwirkend einen Anspruch. WTF die bildungsfernen Schichten in Farbe im Rentenforum. Hier schicken sich Forentrolle und Rentenberater ohne jegliche juristische Ausbildung oder Grundkenntnisse an Empfehlungen abzugeben oder ja did is so Kommentare die beim fragenden Leser tatsächlich den Anschein erwecken er hätte doch irgendwie einen Anspruch. Man müsse nur das richtige Urteil zitieren. Erinnert mich an Reichsbürger. Da wird hier ein Fass aufgemacht weil Trolli Lolli total unwissend eine Frage stellt und dann auf einmal einen 10 Jahre alten Beitrag zitiert mit Urteilen und fragt ob denn die Expertenantwort damit nicht falsch ist. Beinah täglich nun die gleiche Masche. Im gleichen Atemzug posten der Troll dann in 10 Minuten Abstand zustimmende Antworten zu seinem eigenen Beitrag und das nachts. Die Rentenversicherung sollte wirklich alsbald darüber nachdenken ob diese Forenart überhaupt jemanden hilft oder doch mehr Verwaltungsaufwand erzeugt bei unterschiedlichsten Behörden. Der freie anonyme Zugang in Ehren aber wen hilfst außer psychisch kranken Menschen. Es gibt tatsächlich einen sozialrechtlichen Wiederherstellungsanspruch. Die Hürden sind aber so hoch und die Fälle so selten, dass es vermessen wäre da jemanden Hoffnungen zu machen. Grundsätzlich gilt eine Antrag auf Pflegegrad als Zahlungsbeginn und zwar taggenau. So steht es im Gesetz. Ob im Einzelfall in einer besonderen Konstellation andere Normen überlagern? Fragen Sie Ihren Anwalt.
Martinam 24.06.2021 | 07:33
Zitat von Siehe hier anzeigenausblenden
Siehe hier schrieb

Hallo Susi,

eine rückwirkend bewilligte Erwerbsminderungsrente bedeutet nicht automatisch, dass auch rückwirkend ein Pflegegrad anerkannt wird. Pflegeleistungen erhalten Sie in der Regel erst ab dem Monat der Antragstellung.

[/quote]

Hallo @Experten-Antwort,

können Sie mir bitte mitteilen, ob die von @Andreas gegebene Antwort mit dem Link www.reha-recht.de/fileadmin/download/foren/a/2012/A12-2012_Pflege_hausaerztl_Benachrichtigungspflicht.pdf von Heute 05:25 Uhr fachlich korrekt ist?

Im Kern geht es mir darum, ob das im Link genannte Urteil vom LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v.23.09.2010, L 27 P 5/09 (Rückwirkende Pflegeleistungen im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs wegen Verletzung der hausärztlichen Benachrichtigungspflicht aus § 7 Abs. 2 S. 2 SGB XI) auch im Jahr 2021 noch rechtskräftig ist.

Oder hat sich die Rechtsprechung seit dem 23.09.2010 verändert?

Gibt es weitere Rechtsprechung durch höhere Gerichte (Z.B. Bundessozialgericht, Bundesgerichtshof, Bundesverfassungsgericht)?

Vielen Dank an alle Experten für Ihre Hilfe![/quote]

Hallo Susi,

die hier antwortenden Experten (die als Experten gekennzeichnet sind), sind alles Mitarbeiter der DRV, also der Rentenversicherung. Es sind weder Juristen noch Mitarbeiter einer Pflegekasse. In diesem Forum werden grundsätzlich also nur Fragen zum Thema Rentenrecht beantwortet.

Es gibt aber auch diverse Foren bzw. Informationsseiten zum Thema Pflege und daraus resultierenden Rechten/Ansprüchen/Pflichten.

Und ja, das Gesetz zum Thema Pflege hat sich zwischenzeitlich geändert. Dies bedeutet aber nicht zwingender Weise, dass das o.a. Urteil nicht mehr von Bedeutung ist. Entweder recherchieren Sie hierzu also selbst weiter oder wenden sich an einen Sozialverband (z.B. VdK oder SozVD), der Ihnen auch im Falle eines notwendigen Widerspruchs helfen würde (kostet Mitgliedsbeitrag von ca. 100 EUR/Jahr). Vielleicht werden Sie auch auf deren Seiten bereits zu dem o.a. Urteil weiter fündig.

Viel Erfolg und alles Gute!

Hallo @Experten-Antwort, können Sie mir bitte mitteilen, ob die von @Andreas gegebene Antwort mit dem Link www.reha-recht.de/fileadmin/download/foren/a/2012/A12-2012_Pflege_hausaerztl_Benachrichtigungspflicht.pdf von Heute 05:25 Uhr fachlich korrekt ist? Im Kern geht es mir darum, ob das im Link genannte Urteil vom LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v.23.09.2010, L 27 P 5/09 (Rückwirkende Pflegeleistungen im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs wegen Verletzung der hausärztlichen Benachrichtigungspflicht aus § 7 Abs. 2 S. 2 SGB XI) auch im Jahr 2021 noch rechtskräftig ist. Oder hat sich die Rechtsprechung seit dem 23.09.2010 verändert? Gibt es weitere Rechtsprechung durch höhere Gerichte (Z.B. Bundessozialgericht, Bundesgerichtshof, Bundesverfassungsgericht)? Vielen Dank an alle Experten für Ihre Hilfe!
Hallo Susi, die hier antwortenden Experten (die als Experten gekennzeichnet sind), sind alles Mitarbeiter der DRV, also der Rentenversicherung. Es sind weder Juristen noch Mitarbeiter einer Pflegekasse. In diesem Forum werden grundsätzlich also nur Fragen zum Thema Rentenrecht beantwortet.
Guten Morgen Siehe hier, woher wissen Sie, dass die hier antwortenden Experten (die als Experten gekennzeichnet sind) keine Juristen sind? Arbeiten Sie bei der DRV? Das in diesem Forum grundsätzlich nur Fragen zum Rentenrecht beantwortet werden, stimmt so nicht! Ich habe schon mehrfach Fragen und Antworten zum Thema Pflege, Pflegeleistungen, Pflegegeld etc. gelesen. An Susi möchte ich noch mitteilen, dass ich die Antwort von Andreas mit dem Link "Rückwirkende Pflegeleistungen im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs wegen Verletzung der hausärztlichen Benachrichtigungspflicht aus § 7 Abs. 2 S. 2 SGB XI Anmerkung zu LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 23.09.2010, L 27 P 5/09" sehr gut finde. Dies ist jedoch nur meine persönliche Meinung. Ich bin kein Jurist.
Ahnungslosam 24.06.2021 | 10:32
Eigentlich werden ja alle Vericherungsleistungen erst ab Antrag gezahlt. Bei der EM kann es zwar eine Fiktion von Reha geben aber wenn ich heute einen Antrag stelle und die EM schon vor Jahren war (z. B. Anfang AU), bekomme ich trotzdem zum 01.06.2021 die Rente gezahlt. Der Leistungsfall war zwar vor Jahren und danach wird auch die Zurechnungszeit und die Berechnung zugrunde gelegt. Aber der Zeitpunkt der Zahlung (wenn länger als 3 Monaten) beginnt erst mit dem Monatsersten. Oder habe ich das falsch interpretiert?
Siehe hieram 24.06.2021 | 11:43
Zitat von Martin anzeigenausblenden
Martin schrieb

Hallo @Experten-Antwort,

können Sie mir bitte mitteilen, ob die von @Andreas gegebene Antwort mit dem Link www.reha-recht.de/fileadmin/download/foren/a/2012/A12-2012_Pflege_hausaerztl_Benachrichtigungspflicht.pdf von Heute 05:25 Uhr fachlich korrekt ist?

Im Kern geht es mir darum, ob das im Link genannte Urteil vom LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v.23.09.2010, L 27 P 5/09 (Rückwirkende Pflegeleistungen im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs wegen Verletzung der hausärztlichen Benachrichtigungspflicht aus § 7 Abs. 2 S. 2 SGB XI) auch im Jahr 2021 noch rechtskräftig ist.

Oder hat sich die Rechtsprechung seit dem 23.09.2010 verändert?

Gibt es weitere Rechtsprechung durch höhere Gerichte (Z.B. Bundessozialgericht, Bundesgerichtshof, Bundesverfassungsgericht)?

Vielen Dank an alle Experten für Ihre Hilfe![/quote]

Hallo Susi,

die hier antwortenden Experten (die als Experten gekennzeichnet sind), sind alles Mitarbeiter der DRV, also der Rentenversicherung. Es sind weder Juristen noch Mitarbeiter einer Pflegekasse. In diesem Forum werden grundsätzlich also nur Fragen zum Thema Rentenrecht beantwortet.

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Guten Morgen Siehe hier,

woher wissen Sie, dass die hier antwortenden Experten (die als Experten gekennzeichnet sind) keine Juristen sind? Arbeiten Sie bei der DRV?

Das in diesem Forum grundsätzlich nur Fragen zum Rentenrecht beantwortet werden, stimmt so nicht!

Ich habe schon mehrfach Fragen und Antworten zum Thema Pflege, Pflegeleistungen, Pflegegeld etc. gelesen.

An Susi möchte ich noch mitteilen, dass ich die Antwort von Andreas mit dem Link "Rückwirkende Pflegeleistungen im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs wegen Verletzung der hausärztlichen Benachrichtigungspflicht aus § 7 Abs. 2 S. 2 SGB XI Anmerkung zu LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 23.09.2010, L 27 P 5/09" sehr gut finde.

Dies ist jedoch nur meine persönliche Meinung. Ich bin kein Jurist.

Guten Morgen Martin, da ein Rentenfachberater (oder auch eine anderslautende - noch korrektere Bezeichnung eines DRV-Mitarbeiters) nicht notwendigerweise eine juristische Ausbildung haben muss, ist es wohl eher selten, dass der 'Experte', der hier antwortet, gleichzeitig auch Jurist ist. Wenn aber hier im Forum dann gefragt wird, ob dieses Urteil noch rechtsgültig ist, würde wohl selbst wenn er einer wäre, er sich zu Urteilen eines Landessozialgerichtes sicher auch nur etwas vage äußern. Ausdrücken wollte ich aber eigentlich, dass hier eben keine juristische Beratung stattfindet. Danke für den Hinweis, dass dies etwas unklar war! Auf der Startseite des Forums finden Sie aber ansonsten auch den Hinweis, worum es hier grundsätzlich geht Zitat: Im Expertenforum können Sie Fragen zu allen Bereichen der Altersvorsorge – gesetzliche Rente, betriebliche und private Altersvorsorge – sowie zur Rehabilitation stellen. Zitatende Und ja, so weit möglich werden trotzdem auch Fragen z.B. rund um das Thema Pflege beantwortet. Hier wird dann aber auch, wenn es zu sehr ins Detail geht (also Gesetze und Urteile) an die Pflegekasse verwiesen. Oder in anderen Fällen an Krankenkasse, Agentur für Arbeit, Arbeitsrechtler, Finanzamt, je nachdem, was eben speziell 'Rentenversicherung' dann doch nicht betrifft. Und nein, ich selbst bin kein DRV-Mitarbeiter. Und auch kein Jurist.
Andreasam 24.06.2021 | 11:09
Der Rehaantrag wird in einen Rentenantrag umgedeutet und ab dem Datum des Rehaantrags wird die Rente bezahlt, bzw. wenn der Antrag früh genug gestellt wurde gilt die 3 Monatsregel. @Opi Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist die einzige Möglichkeit, z.B. Pflegegeld rückwirkend zu bekommen. Ob das bei Susi vorliegt, muss diese selber überprüfen oder überprüfen lassen. Leider schlampert oftmals auch der Sozialdienst der Krankenhäuser, auch dazu gibt es Urteile. Hier wird auch keine Rechtsberatung für den Einzelfall geleistet, ein Hinweis auf ein Urteil, wie ein gewünschtes Ergebnis erreicht werden kann, ist aber oftmals ganz hilfreich.
Andreasam 27.06.2021 | 16:02
https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2021/2021_06… Vielleicht eine weitere hilfreiche Information.
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