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Experten-Antwort

EMR vs. ALG1 (Antrag auf ALG stellen, oder nicht?)

von Harvey18.11.2012 | 15:57
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4 Antworten

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Grüß Gott liebe Gemeinde, hätte bitte folgende Frage: Zum 31.12.12 endet mein aktueller Arbeitsvertrag (Aufhebung im gegenseitigen Einvernehmen mit Abfindung). Ab 01.12.12 bekomme ich eine teilweise EMR. Nun stellt sich für mich die Frage, ob ich zum 01.01.13 einen Antrag auf ALG 1 stellen sollte (mir ist bewußt, dass das zugrunde liegende Gehalt als Hinzuverdienst für die EMR berücksichtigt wird)? Es könnte bei mir sein, dass hierdruch die EMR während des ALG-Bezuges komplett wegfällt. Daher nun meine eigentliche Frage: Was passiert, wenn ich keinen Antrag auf ALG 1 stelle; bleibt meine Anwartschaft dann für 4 Jahre erhalten? Ich danke recht herzlich für zweckdienliche Hinweise. Viele Grüße Harvey

Antworten vom Expertenteam

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Was genau Sie mit den von Ihnen genannten vier Jahren meinen, erschließt sich auch mir auf Anhieb nicht.

Ich vermute, dass Sie in vier Jahren eine Altersrente beanspruchen können und wollen wissen, ob Sie ohne Meldung beim Arbeitsamt (was natürlich zur Folge hätte, dass Sie kein ALG bekämen) Ihre Rente beanspruchen können.

Diesbezüglich kann ich sagen, dass Sie selbstverständlich nicht verpflichtet sind, ALG zu beantragen, wenn Sie für sich entscheiden, dass Ihnen die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung reicht und Sie damit auskommen.

Die Frage wäre ggf., ob Ihnen die am 01.12.12 beginnende Rente auf Zeit (für bis zu drei Jahre) bewilligt wurde, ob es sich um eine Dauerrente handelt: Soweit die Zeitrente vor Ablauf der vier Jahre endet, müsste dann geschaut werden, ob ein Rentenanspruch auch nach Ablauf der Befristung weiterhin besteht.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Ich kann leider nur für die Rentenversicherung (RV) sprechen: Die RV verlangt nicht, dass Sie ALG beantragen. Wie ich es in meinem anderen Beitrag beschrieben habe: wenn Ihnen die Rente allein reicht, ist das auch für die RV in Ordnung.

Ob allerdings auch während eines laufenden Anspruches auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung der ALG-Anspruch bestehen bleibt, müssten Sie bei der Agentur für Arbeit erfragen.

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2 Antworten

Schadeam 19.11.2012 | 09:05
Was meinen Sie genau mit "bleibt meine Anwartschaft für 4 Jahre bestehen"? Generell wird in aller Regel der ALG Anspruch höher sein als die halbe Rente - so gesehen wird der "Normalsterbliche" auf jeden Fall das ALG beantragen. Ausnahme: er hat einen passenden Teilzeitjob. In beiden Fällen wäre man weiterhin pflichtversichert. Auch während eines EM Rentenbezugs gehen keine "Anwartschaften" verloren.
Harveyam 19.11.2012 | 10:39
Lieber Schade, liebe(r) Experte(in), tut mir leid, dass ich mit meinen angesprochenen 4 Jahren Verwirrung gestiftet habe. Nach Auskunft des Arbeitsamtes bleibt mir meine Anwartschaft auf ALG 1 für 4 Jahre erhalten, wenn diese für zumindest einen Tag festgestellt wurde. D.h. ich könnte auch noch in den nächsten Jahren einen Antrag auf ALG 1 stellen. Und bei meiner EMR handelt es sich zunächst um eine auf 2 Jahre befristete Rente. Meine Sorge ist nun, dass die EMR nach 2 Jahren ausläuft und ich keinen Job finde. Und wenn ich dann auch noch meine 15 Monate ALG 1 schon verbraucht habe (und dieses ALG zu einem hohen Anteil auch noch die EMR schmälern würde). Daher stellt sich mir die Frage, ob es evtl. Sinn machen würde, sich das ALG 1 als Sicherheit aufzusparen. Nur, kann man dass und spielt die DRV damit? Oder kann die DRV darauf drängen, dass ich ALG 1 beantrage? Und falls die DRV nicht darauf bestehen kann, noch eine kurze Anschlussfrage: Bleibt die Antwartschaft (4 Jahre) durch das Vorliergen einer teilweisen EM automatisch bestehen, oder bedarf es hier irgendwelcher Voraussetzungen? Ich danke Euch recht herzlich. Harvey
Deutsche Rentenversicherung
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