Hallo Lebelau,
grdsl. stimmen wir den Beiträgen von „Negative Kraft“ mit der folgenden Anmerkung zu. Sofern bei der Berechnung des Übergangsgeldes auf das Tarifentgelt abgestellt wird oder aber der Bemessungszeitraum für die Berechnungsgrundlage vor dem Eintritt der Erwerbsminderung liegt. Das heißt, die Minderung der Erwerbsfähigkeit hat sich nicht auf die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld ausgewirkt.