Ein Datenaustausch zwischen der Deutschen Rentenversicherung und dem Versorgungsamt findet nicht statt. Eine grundsätzliche Mitteilung an die Deutsche Rentenversicherung über die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft durch das Versorgungsamt ist auch nicht zulässig. Sind die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersrente für Schwerbehinderte Menschen nicht erfüllt oder wünscht der Betroffene eine solche Rente nicht, dann benötigt die Rentenversicherung diese Daten auch nicht zur Erfüllung Ihrer gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben (Übermittlung nicht zulässig).Der sich aus Ihrem Schwerbehindertenbescheid ergebende Grad der Behinderung gibt das Ausmaß der Beeinträchtigung Ihrer gesundheitlichen Unversehrtheit nach dem Schwerbehindertenrecht an. Damit ist jedoch keine Aussage verbunden, wie sich Ihre Behinderung auf die Leistungsfähigkeit nach dem Recht der Rentenversicherung auswirkt und umgekehrt. Die Rentenversicherung prüft daher nicht, ob die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft noch zutreffend ist oder nicht.