Grundsätzlich gilt:
Abfindungen, die wegen Beendigung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Entschädigung für die Zeit danach gezahlt werden, sind kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB 4. Sie findet damit aber auch keine Berücksichtigung bei der Berechnung der Rente.
Eine Abfindung, die nach Beginn der Altersrente gezahlt wird, hat unter dem Aspekt des "Hinzuverdienstes" keinen Einfluss auf die Rentenhöhe.