Ergänzend zum Beitrag von „Feli“ weisen wir darauf hin, dass nach § 89 Abs. 1 S. 5 EStG der Antragsteller (Zulagenberechtigte) verpflichtet ist, dem Anbieter unverzüglich eine Änderung in den Verhältnissen mitzuteilen, die zu einer Minderung oder zum Wegfall des Zulagenanspruchs führt.