Hallo Rose R ,
unterscheiden muß man in Ihrem Fall ob es sich um eine Anstellung = Beschäftigung (wie sie schreiben) oder eine selbständige Tätigkeit handelt.
Liegt ein Beschäftigungsverhältnis vor, sind ganz normal Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung seitens des Arbeitgeber im Lohnabzugsverfahren zu leisten.
Handelt es sich um eine versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit, ist diese dem gesetzlichen Rentenversicherungsträger zur Durchführung der Versicherungspflicht mitzuteilen. Sinken Ihre Einkünfte zu einem späteren Zeitpunkt, empfehlen wir Ihnen dies durch Vorlage einer Gewinn- und Verlustrechnung mitzuteilen, damit der laufende Beitrag vermindert werden kann.