Wie Ihnen sicher bekannt ist, muss in Deutschland grundsätzlich der Arbeitgeber die gesamten Sozialversicherungsbeiträge (= Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) vom Arbeitslohn einbehalten und an die zuständige Krankenkasse abführen sowie auch die entsprechenden Meldungen abgeben.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen trifft diese Zahlungsverpflichtung auch einen ausländischen Arbeitgeber ohne Betriebsstätte oder ständigen Vertreter in Deutschland, d. h. eigentlich müsste sich Ihr englischer Arbeitgeber darum kümmern.
Die Praxis sieht in der Regel allerdings anders aus, da es schlicht unmöglich ist, ausländische Arbeitgeber zu diesen Verpflichtungen anzuhalten und sie zu kontrollieren. Es wird daher die Regelung des § 28m Sozialgesetzbuch - Viertes Buch (SGB IV) analog angewandt. Danach hat nicht der Arbeitgeber, sondern der Beschäftigte den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen, wenn der Arbeitgeber nicht der inländischen Gerichtsbarkeit untersteht.
Bezüglich der Frage, wie diese Beitragszahlung konkret ablaufen soll, setzen Sie sich bitte mit der für Sie zuständigen Krankenkasse in Verbindung.