Guten Tag Herr Plass,
bei Rehabilitationsmaßnahmen ist es allgemeine Verwaltungspraxis der Deutschen Rentenversicherung, bei einer einfachen Wegstrecke von mehr als 30 km zwischen dem Wohnort und der Rehabilitationseinrichtung die Rehabilitationsmaßnahme in der Regel stationär durchzuführen. Denn bei dieser Entfernung wäre bei einer ambulante Durchführung der Erfolg der Maßnahme durch die Belastung des täglichen Wegeaufwands fraglich. Darüber hinaus kommt es bei der individuellen Entscheidung für eine ambulante und stationäre Rehabilitationsmaßnahme immer auf die Diagnosen und sonstigen Umstände im Einzelfall an. Gegebenenfalls lassen sich die genannten Sachverhalte in einem Widerspruchsverfahren klären.