Das das für die Rentenversicherung (RV) maßgebliche Entgelt höher als die in tatsächlicher Höhe bezogene Arbeitslosenhilfe ist, liegt daran, dass bis 31.12.1999 als beitragspflichtige Einnahme für rentenversicherungspflichtige Bezieher von Lohnersatzleistungen 80 % des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder -einkommens zu berücksichtigen waren.
Durch Art. 22 des Gesetzes zur Sanierung des Bundeshaushaltes (HSanG) vom 22.12.1999 (BGBl I, S. 2354) wurde die Beitragsbemessungsgrundlage für Bezieher von Arbeitslosenhilfe mit Wirkung vom 01.01.2000 auf den Zahlbetrag abgesenkt. Die Neuregelung enthielt keine Übergangsregelung, sie galt damit unmittelbar für Zeiten des Arbeitslosenhilfebezuges ab 01.01.2000.