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Experten-Antwort

Entgeldpunkte

von Otto01.09.2011 | 11:54
2191 Ansichten
2 Antworten

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Frage: Ich habe 40Jahre gearbeitet und bekomme nach ALGI-Bezug eine BU-Rente. Meine Entgeldpunkte bis zum BU-Rentenbezug sind z.B. "50 Punkte". Ich bin weiter Beschäftigungslos und die BU-Rente ist doch nur eine halbe Rente. Währe mein "Arbeitsplatz nicht verlorengegangen" hätte ich bis zur regulären Altersrente (100%) Entgeldpunkte gesammelt. Ist nun bei EU-Rentenbezug der Anteil der Entgeldpunkte bei weiterer Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug bis zur Altersrente nur die Hälfte der Entgeldpunkte? v.Dank

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 02.09.2011 | 08:24

Hallo otto,

ich bin mir nicht ganz sicher, ob ich Ihre Frage richtig verstanden habe. Geht es Ihnen darum, welche Entgeltpunkte Ihnen für die Zeit des Bezugs der teilweisen EM-Rente bis zum Beginn der Altersrente gutgeschrieben werden?

Dann wäre die Antwort: Im Prinzip gar keine - zumindest nicht direkt. Während des EM-Rentenbezuges werden ja keine Beiträge gezahlt und damit können keine Entgeltpunkte, wie Sie sie in einer Beschäftigung erzielen könnten, erarbeitet.

Sie erhalten zwar für die Zeit bis zum 60. Lebensjahr eine Anrechnungszeit wegen Rentenbezugs und danach - bei weiter vorliegender Arbeitslosigkeit - eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit. Inwieweit diese Zeiten aber die von Ihnen angenommenen 50 Entgeltpunke noch erhöhen würden, kann nicht genau gesagt werden, da

- diese Zeiten zum Teil nur indirekt in die Rentenberechnung eingehen und

- die Zeit bis zum 60. Lebensjahr im Prinzip schon in den "50" Entgeltpunkten enthalten ist, weil Sie in Ihrer EM-Rente eine Zurechnungszeit haben.

Auf jeden Fall können es bei der folgenden Altersrente aber nicht weniger Entgeltpunkte werden, da es einen gesetzlichen Besitzschutz gibt.

Wenn Sie weiteres Interesse an der konkreten Berechnungsweise Ihrer Altersrente im Anschluss an die EM-Rente haben, kann ich Ihnen nur empfehlen, sich das Ganze in einer unserer Beratungsstellen einmal genau erläutern zu lassen.

1 Antworten

-_-am 01.09.2011 | 12:45
Ihre Frage verstehe ich nicht. Die Rentenhöhe bemisst sich nach den bis zum Monat des Leistungsfalls erzielten Entgeltpunkten (und die haben mit "Geld" rein gar nichts zu tun, sondern mit "Vergelten" oder "Entgelten") sowie dem Rentenartfaktor. Zusätzlich werden (aus der Sicht des Leistungsfalls für die Zukunft) Entgeltpunkte aus der Zurechnungszeit bis zum 60. Lebensjahr ermittelt. Die Rentenhöhe reguliert sich aus dem Rentenartfaktor nach § 67 SGB 6. http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__67.html Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte bei 1. Renten wegen Alters 1,0 2. Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung 0,5 3. Renten wegen voller Erwerbsminderung 1,0 Daraus ergibt sich, dass die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei gleichem Leistungsfall nur halb so hoch wird, wie die Rente wegen voller Erwerbsminderung oder wegen Alters. Die Rentenhöhe kann sich durch den Zugangsfaktor (Abschläge oder Zuschläge) dann noch weiter verändern.
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