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Experten-Antwort

Entgelte im Rentnbescheid nicht berücksichtigt!

von Otto06.03.2011 | 11:55
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Entgelte, die mit der Abgabe der Meldung (Grund 57) gemeldet wurden, sind im Rentenbescheid nicht berücksichtigt! Die geforderten Fristen wurden korrekt eingehalten! Habe dies der DRV schriftlich mitgeteilt!. Wenn ich nun nicht innerhalb der Widerspriuchsfrist (ursprünglicher Rentenbescheid) einen aktualiisierten neuen Bescheid erhalte, ist es dann ratsam, gegen den ursprünglichen Rentenbescheid aus diesem Grunde Widerspruch einzulegen? Sonst habe ich mich ja rechtlich mit dem ursprünglichen Bescheid einverstanden erklärt, oder etwa nicht?

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Die Rechtsgrundlage ist § 44 SGB X, wurde schon zitiert. Ein Widerspruch reicht und einfach abwarten!

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7 Antworten

Sozialrechtleram 06.03.2011 | 14:29
Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. http://bundesrecht.juris.de/sgb_10/__44.html
Anitaam 06.03.2011 | 18:50
Wenn es um Altersrente geht, Einspruch einlegen! Bei EM-Rente werden Entgelte allerdings nur bis zum Leistungsfall berücksichtigt.
chrisam 08.03.2011 | 16:43
Es ist anzunehmen, dass die gesonderte Meldung zwar bei der DRV angekommen, doch noch nicht im aktuellen Versicherungsverlauf berücksichtigt worden ist. Ergänzungen zum Versicherungsverlauf aus der Abrechnungszeit 2011 sind in der Regel bei den Versicherten noch nicht vorgenommen worden. Daher wurden sie in Ihrem Rentenbescheid noch nicht berücksichtigt. Auch gesonderte Meldungen, die ihrem Wesen nach kurzfristig einbezogen werden sollen, benötigen schon einmal eine längere Bearbeitungszeit. Um die Neuberechnung Ihrer Rentenhöhe zu beschleunigen, könnte ein Hinweis (Widerspruch) bei der DRV auf diesen Berechnungsfehler also durchaus hilfreich sein.
-_-am 06.03.2011 | 13:31
:P Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. http://bundesrecht.juris.de/sgb_10/__44.html Sie brauchen also keine Sorge zu haben, dass Sie etwas verpassen. Eines Widerspruchs bedarf es nicht. Rufen Sie einfach morgen einmal an und fragen Sie bei der Sachbearbeitung nach. Entweder liegt ein Versehen vor oder die Daten waren noch nicht eingelaufen und man wollte den rechtzeitigen Rentenbeginn nicht gefährden.
-_-am 06.03.2011 | 21:17
:P "Einspruch" euer Ehren! Woher nehmen Sie Ihre Erkenntnisse? Der "Einspruch" nennt sich "Widerspruch", so steht es jedenfalls im Sozialgerichtsgesetz, ist aber hier nicht notwendig. Auf die maßgebliche Rechtsgrundlage wurde bereits hingewiesen. Die Rentenart ist für die gestellte Frage ebenfalls ohne Relevanz, da es sich nichts nimmt, ob das Entgelt bis einschließlich Monat des Leistungsfalls (bei einer EM-Rente) fehlt oder bis zum Vormonat des Rentenbeginns (bei einer Altersrente).
http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/GuttenPlag_Wikiam 06.03.2011 | 21:19
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