Die Antwort ist relativ einfach, auch ohne Beratungsstelle:
In Ihrer Rente sind Kindererziehungszeiten enthalten. Im Zeitraum der Kindererziehungszeiten haben Sie zeitgleich Beiträge bezahlt, zum Beispiel aus abhängiger Beschäftigung.
Bei Gewährung der Rente in 1995 gab es hier noch eine Verrechnung der Entgeltpunkte aus Kinder-erziehung mit den zeitgleich erworbenen Entgeltpunkten aus Beitragsleistung.
Im Jahre 2000 gab es nach höchstrichterlicher Entscheidung des Bundessozialgerichts eine geänder-te Rechtsauffassung: Entgeltpunkte aus Kindererziehung können mit den Entgeltpunkten aus Be-schäftigung addiert werden, maximal werden Entgeltpunkte analog der Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Eine Verrechnung durfte nicht mehr stattfinden.
In 2001 haben Sie eine Rentenauskunft nach dem Rentenrecht aus dem Jahre 2001 erhalten, die allenfalls Aussagen über Ihre künftige Altersrente zulässt. An der Berechnung der aktuell gezahlten Rente ändert sich deswegen nichts; die basiert auf der Rechtsanwendung des Jahres 1995 in Zu-sammenhang mit dem BSG-Urteil. Vermutlich haben Sie nach Eintritt des Leistungsfalles der Er-werbsunfähigkeit noch weitere Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt. Diese Beiträge finden erst bei einem folgenden Leistungsfall, zum Beispiel die Altersrente, eine entsprechende Berücksichti-gung.