Da die Renteninformation über die Höhe der bisher erworbenen Entgeltpunkte informiert, stellt sie die sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebenden Entgeltpunkte zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung dar. So werden z.B. gemäß § 263 Abs. 3 SGB VI Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung für höchstens drei Jahre auf 75 vom Hundert des Gesamtleistungsbewertung begrenzt, wenn die Auskunft vor dem 01.01.2005 erfolgte. In der Zeit von Januar 2005 bis Dezember 2008 nimmt der Wert Monat für Monat in gleichmäßigen Stufen ab. Ab einer Auskunftserteilung Januar 2009 wird dann die Schul- oder Hochschulausbildung nicht mehr bewertet werden.
Wenn Sie solche Zeiten der Schul- oder Hochschulausbildung haben, dann müssen die bisher erworbenen Entgeltpunkte, bei sonst unveränderten Bedingungen, abnehmen.