Die Berechnung der Entgeltpunkte erfolgt immer gleich (individuelles Entgelt/Beitragsbemessungsgrundlage geteit durch Durchschnittsentgelt). Die Frage ist, was ist die Bemessungsgrundlage?
Beim Arbeitsentgelt sind es in Ihrem Fall die 10.000 Euro, für das Krankengeld sind es 80% des Bemessungsentgeltes, aus dem das Krankengeld berechnet wird. Wenn Sie also tatsächlich 10.000 Euro KG bekommen, ist das Bemessungsentgelt mit Sicherheit höher. Wenn allerdings die KK als Bemessungsentgelt 10.000 Euro ansetzt, wird für die Berechnung des Entgeltpunktes von 80% davon, also 8000 Euro ausgegangen, unabhängig davon, wie hoch der Zahlbetrag des KG ist.
D.h. einfach gesprochen, wenn Sie Krankengeld beziehen, werden Beiträge nur in Höhe von 80% der vorherigen Beiträge eingezahlt und es ergeben sich nur 80% der vorherigen Entgeltpunkte.
Der Bezug einer Rente wg. teilw. EM führt bei der Berechnung der anschließenden (Alters)rente zum Entstehen einer Anrechnungszeit, die auch mit Entgeltpunkten versehen wird (Gesamtleistungsbewertung).
Wenn neben der teilweisen EM-Rente noch Beiträge gezahlt werden, werden diese auch in EP umgerechnet. Treffen die EP für die Anrechnungszeit und für die gezahlten Beiträge zeitlich zusammen, wird der günstigere Wert berücksichtigt.