Hallo Inti,
bei der Rentenberechnung ist nicht entscheidend, ob in Voll- oder Teilzeit gearbeitet wurde/wird, sondern wie hoch das beitragspflichtige Arbeitsentgelt des jeweiligen Arbeitsjahres war/ist. In Abhängigkeit davon werden die Entgeltpunkte ermittelt. Entspricht das Arbeitsentgelt dem Durchschnittsbruttoverdienst (z. B. für 2019 vorl. Wert = 38.901,00 Euro), gibt es 1,0000 Entgeltpunkte, bei einem geringerem Verdienst gibt es entsprechend weniger, bei einem höheren Verdienst entsprechend mehr (maximal bis rund 2 Entgeltpunkte). Bei Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der RV wird nur der Verdienst bis zur BBG beitragspflichtig berücksichtigt und für die Berechnung der Entgeltpunkte herangezogen.
Richtig ist, wie senf-dazu anmerkte, werden die Entgeltpunkte generell auf vier Stellen nach dem Komma errechnet. Richtig ist auch, dass bereits geringe Entgeltpunkte aufgrund eines versicherungspflichtigen Minijobs zu Wartezeiten führen.