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Entgeltpunkte bei Zurechnungszeit und Altersrente

von Rebo17.01.2008 | 12:32
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Sind die Aussagen richtig? Die Höhe der Entgeltpunkte für die Zurechnungszeit (Bezug einer EM-Rente) entspricht dem Gesamtleistungswert. Gesamtleistungswert ist der höhere Wert aus dem Durchschnittswert und der Vergleichsbewertung. Sofern eine geringfügige Beschäftigung mit Option zur Rentenversicherungspflicht ausgeübt wird, erhöhen sich die Entgeltpunkte (Entgeltpunkte Zurechnungszeit + Entgeltpunkte aus geringfügiger Beschäftigtung) Also würde sich die Altersrente entsprechend erhöhen?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Sehr geehrter Rebo,

nach § 7 Abs. 1 SGB 6 wird für die Bewertung der Zurechnungszeit, sofern es sich um eine beitragsfreie Zeit handelt, der maßgebende volle Gesamtleistungswert zugrunde gelegt.

Beitragsfreie Zeiten sind Anrechnungszeiten, die u.a. mit einer Zurechnungszeit belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind.

Trifft die Zurechnungszeit auch mit Beitragszeiten zusammen, handelt es sich um sog. beitragsgeminderte Zeiten. Beitragsgeminderte Zeiten erhalten nach § 71 Abs. 2 S. 1 SGB 6 mindestens die Entgeltpunkte, die sie jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeit erhalten würden. Die Summe der Entgeltpunkte aus der Bewertung der beitragsgeminderten Zeiten als Beitragszeiten ist um einen Zuschlag zu erhöhen, wenn die Summe der Entgeltpunkte aus der Bewertung als beitragsfreie Zeiten höher ist als die Summe der Entgeltpunkte aus der Bewertung als Beitragszeit.

Sofern eine geringfügige Beschäftigung mit Option zur Rentenversicherungspflicht ausgeübt wird, k a n n sich der Rentenanspruch erhöhen. Dies ist jedoch u.a. davon abhängig, wie die Zurechnungszeit in der ursprünglichen Rente bewertet wurde.

Eine ausführliche Beratung bei einem Träger der Deutschen Rentenversicherung wird empfohlen.

Mit freundlichen Grüßen

1 Antworten

Rentenüberprüferam 18.01.2008 | 01:14
User Rebo, so ganz stimmig ist Ihre Aussage nicht. Im Detail zu Ihren Darlegungen a) Die Höhe der Entgeltpunkte für die Zurechnungszeit (Bezug einer EM-Rente) entspricht dem Gesamtleistungswert. Meine Aussage dazu: Ihre Meinung ist zutreffend, wenn Sie damit nur die Zurechnungszeit für einen Monat meinen. So wie Sie es geschrieben haben "...die Höhe der Entgeltpunkte für die Zurechnungszeit" sind eigentlich die für die gesamte Zurechnungszeit einbezogen, dann würde die Darstell nicht stimmen. b) Gesamtleistungswert ist der höhere Wert aus dem Durchschnittswert und der Vergleichsbewertung. Meine Aussage dazu: stimmt so nicht. Der Gesamtleistungswert ist zwar der höhere Wert, er wird aber selber nicht rechnerisch ermittelt. Durchschnittswerte als Monatswerte werden ermittelt aus der - Grundbewertung, in die alle Kalendermonate und Entgeltpunkte (EP)aus dem belegungsfähigen Gesamtzeitraum einfließen und - der Vergleichsbewertung, in die nur vollwertige Beitragszeiten und zugehörige (EP) eingehen. Der höhere der beiden Monatswerte wird dann als "Gesamtleistungswert" betitelt, bei Gleichheit der aus der Grundbewertung. c) Sofern eine geringfügige Beschäftigung mit Option zur Rentenversicherungspflicht ausgeübt wird, erhöhen sich die Entgeltpunkte (Entgeltpunkte Zurechnungszeit + Entgeltpunkte aus geringfügiger Beschäftigtung) Also würde sich die Altersrente entsprechend erhöhen? Meine Aussage dazu: So nicht ganz stimmig. Richtig ist, dass eine geringfügig ausgeübte versicherungsfreie Beschäftigung, bei der nur der AG einen Pauschalbetrag an die DRV abführt, bei Beginn einer neuen Rentenart zwar die Rente geringfügig steigern, diese Verdienste fließen aber nicht mit in die Grund- und Vergleichsbewertung ein. Aus gutem Grund. Da ja nur geringe Beträge verdient und ergo nur wenige Entgeltpunkte erzielt werden, würde, weil ja bei der Leistungsbewertung immer (EP) : Monate dividiert werden, sich die Leistungswerte arg verschlechtern, mindestens der aus der Grundbewertung, wenn die Verdienste als "nicht vollwertig zu betrachten wären. Nach gegenwärtiger Rechtslage zählen sie an dieser Stelle aber generell nicht dazu. Ausnahme wäre, wenn Sie als AN eine Aufstockung auf die volle Höhe des RV-Beitragssatzes, zZt. 19,9% vornehmen.
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