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Experten-Antwort

Entgeltpunkte für Bezug EM-Rente

von Hotzenplotz02.09.2010 | 15:13
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3 Antworten

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Hallo, kann mir jemand sagen, wie für den Bezugszeitraum von voller EM-Rente die Entgeltpunkte ermittelt werden? Sprich, wie viele Punkte für die Monate gutgeschrieben werden, während deren man EM-Rente bezogen hat (falls man diese vor der Altersrente wieder entzogen bekommt oder diese nur befristet erhalten hat)? Bekommt man während es Bezuges von EM-Rente auch eine Rentenklärung erstellt/zugeschickt? vg, Hotzenplotz

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Hotzenplotz,

Zeiten des Bezuges einer Erwerbsminderungsrente werden bei einer späteren Altersrente oder auch Hinterbliebenenrente

nach § 58 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Sozialgesetzbuch (SGB) VI als Anrechnungszeiten behandelt, soweit diese Zeiten

auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren. Auch die vor dem Beginn der Rente liegende Zurechnungszeit wird als Anrechnungszeit bei einer späteren Altersrente berücksichtigt.

Wurde eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nach Rechtsvorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) bezogen, in der eine Zurechnungszeit nicht enthalten war, so sind die vor dem vollendeten 55. Lebensjahr liegenden Rentenbezugszeiten nach § 252 Absatz1 Nr. 4 SGB VI ebenfalls Anrechnungszeiten.

Die Anrechnungszeiten wegen Rentenbezug erhalten einen Durchschnittswert an Entgeltpunkten aus der sogenannten

Gesamtleistungsbewertung. Hierbei wird, vereinfacht gesagt, ein Wert an Entgeltpunkten auf der Grundlage aller in Ihrem Versicherungskonto vorhandenen Beitragszeiten errechnet, mit dem dann die übrigen anrechenbaren Versicherungszeiten

bewertet werden.

Die Anrechnungszeit wegen Rentenbezug wird auf die Wartezeit von 35 Jahren für eine Altersrente für schwerbehinderte

Menschen und für langjährig Versicherte angerechnet.

Ausserdem dient die Anrechnungszeit wegen Rentenbezug als sog. Streckungstatbestand, wenn nach der Wegfall

der Erwerbsminderungsrente später eine weitere Erwerbsminderungsrente bezogen wird, d. h. Sie verlängert

den Fünf-Jahres-Zeitraum, in dem die drei Jahre mit Pflichtbeiträgen vorhanden sein müssen.

Wir später eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nach § 237 SGB VI bezogen, wird durch die Anrechnungszeit

wegen Rentenbezug auch der Zeitraum von zehn Jahren vor Rentenbeginn verlängert, in dem acht Jahre mit Pflichtbeiträgen vorhanden sein müssen.

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2 Antworten

N B G F U Nam 02.09.2010 | 15:41
Hallo, ab dem Leistungsfall (Tag oder Monat der Erkrankung) bis zum 60. Lebenjahr wird dem bisherigen Leben eine sogenannte Zurechnungszeit zugeschrieben. Die Bewertung der Zurechnungszeit erfolgt auf Grundlage des Durchschnitts des bisherigen Versicherungslebens. Zeiten nach dem 60. Lbj. erhalten keine Zurechnungszeit. Die dann ermittelten Entgeltpunkte erhalten eine Abschlag bei Rentenbeginn vor dem 60. Lebensjahr von 10,8 % wegen vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente. Die Zeit vor dem Leistungsfall und die Höhe der Beiträge entscheiden somit über die Höhe einer EM-Rente.
Hotzenplotzam 02.09.2010 | 20:07
Danke - Sie haben mir sehr geholfen :-) vg, Hotzenplotz
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