Hallo Hotzenplotz,
Zeiten des Bezuges einer Erwerbsminderungsrente werden bei einer späteren Altersrente oder auch Hinterbliebenenrente
nach § 58 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Sozialgesetzbuch (SGB) VI als Anrechnungszeiten behandelt, soweit diese Zeiten
auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren. Auch die vor dem Beginn der Rente liegende Zurechnungszeit wird als Anrechnungszeit bei einer späteren Altersrente berücksichtigt.
Wurde eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nach Rechtsvorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) bezogen, in der eine Zurechnungszeit nicht enthalten war, so sind die vor dem vollendeten 55. Lebensjahr liegenden Rentenbezugszeiten nach § 252 Absatz1 Nr. 4 SGB VI ebenfalls Anrechnungszeiten.
Die Anrechnungszeiten wegen Rentenbezug erhalten einen Durchschnittswert an Entgeltpunkten aus der sogenannten
Gesamtleistungsbewertung. Hierbei wird, vereinfacht gesagt, ein Wert an Entgeltpunkten auf der Grundlage aller in Ihrem Versicherungskonto vorhandenen Beitragszeiten errechnet, mit dem dann die übrigen anrechenbaren Versicherungszeiten
bewertet werden.
Die Anrechnungszeit wegen Rentenbezug wird auf die Wartezeit von 35 Jahren für eine Altersrente für schwerbehinderte
Menschen und für langjährig Versicherte angerechnet.
Ausserdem dient die Anrechnungszeit wegen Rentenbezug als sog. Streckungstatbestand, wenn nach der Wegfall
der Erwerbsminderungsrente später eine weitere Erwerbsminderungsrente bezogen wird, d. h. Sie verlängert
den Fünf-Jahres-Zeitraum, in dem die drei Jahre mit Pflichtbeiträgen vorhanden sein müssen.
Wir später eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nach § 237 SGB VI bezogen, wird durch die Anrechnungszeit
wegen Rentenbezug auch der Zeitraum von zehn Jahren vor Rentenbeginn verlängert, in dem acht Jahre mit Pflichtbeiträgen vorhanden sein müssen.