Hallo Dani,
zunächst muss ich darauf hinweisen, dass nicht alle "Versicherungsjahre" bei der Grundrente zählen. Als Grundrentenzeiten zählen:
- Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit
- Pflichtbeitragszeiten für Kindererziehung oder Pflege
- Pflichtbeitragszeiten aufgrund Antragspflichtversicherung von Selbständigen
- Zeiten des Bezugs von Leistungen bei Krankheit und Rehabilitation
- Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Pflege
- Ersatzzeiten
Es zählen zum Beispiel nicht Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld I, Arbeitslosengeld II, Arbeitslosenhilfe, Zeiten einer schulischen Ausbildung oder Zurechnungszeiten.
Für einen Anspruch auf Grundrente müssen Sie mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten haben. Einen Grundrentenzuschlag gibt es aber nur für solche Grundrentenzeiten, die mit mindestens 0,025 Entgeltpunkten monatlich (0,3 Entgeltpunkten jährlich) bewertet werden (Grundrentenbewertungszeiten). Die Grundrentenbewertungszeiten dürfen zudem - im Durchschnitt - einen Höchstwert nicht überschreiten. Dieser Höchstwert beträgt 0,0334 Entgeltpunkte monatlich (= 0,4 Entgeltpunkte jährlich), wenn 33 Jahre an Grundrentenzeiten vorhanden sind und 0,0667 Entgeltpunkte monatlich (= 0,8 Entgeltpunkte jährlich), wenn mindestens 35 Jahre Grundrentenzeiten vorhanden sind. Zwischen 33 und 35 Jahren mit Grundrentenzeiten wird der Höchstwert linear angehoben.
In Ihrem konkreten Fall heißt das: Wenn es sich bei den 39 Jahren um Grundrentenzeiten handelt, können 7 Jahre keinen Zuschlag erhalten, weil sie keine Grundrentenbewertungszeiten sind (= alle Zeiten, die UNTER 0,3 Entgeltpunkten jährlich bzw. 0,025 Entgeltpunkten monatlich bewertet werden).
Den Durchschnittswert für den eventuellen Zuschlag müssen Sie anschließend ausschließlich aus den Grundrentenbewertungszeiten berechnen, also aus den 32 Versicherungsjahren ohne die 7 Jahre, die unter 0,3 Entgeltpunkten liegen.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung