Hallo Thomas B!
Es handelt sich um Pflichtbeitragszeiten. Die spätere Rentenhöhe (Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente) bemisst sich nach dem nachversicherten Bruttogehalt. Besonderheiten gegenüber sv-pflichtig Beschäftigten ergeben sich nicht. Sie stellen richtig fest, dass Ihre damaligen Bruttobezüge und damit die Entgeltpunkte niedriger sind als die von vergleichsweise versicherungspflichtigen Arbeitnehmern. Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es für Pflichtbeiträge, die vor 1992 gezahlt wurden, sog. Mindestentgeltpunkte.
In einer Auskunfts- und Beratungsstelle erhalten Sie weitere Informationen zur den Auswirkungen der Nachversicherung, Rentenhöhen und den ergänzenden Altersvorsorgemöglichkeiten - insbesondere zur staatlich geförderten Altersvorsorge.