Aufgrund Ihrer Schilderung muss man davon ausgehen, dass Sie sich noch nicht im Rentenbezug befinden und eine Auskunft über die zurückgelegten Versicherungszeiten und die daraus resultierenden Entgeltpunkte vorliegen haben.
Entscheidend für die Ermittlung der Entgeltpunkte sind die vorliegenden oder vorläufigen Durchschnittswerte im Zeitpunkt des Rentenbeginns. Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davor liegende Kalenderjahr wird als Durchschnittsentgelt der Betrag zugrunde gelegt, der für diese Kalenderjahre vorläufig bestimmt ist. Die Bestimmung des maßgebenden Durchschnittsentgelts ist ausschließlich vom Rentenbeginn der zu berechnenden Rente abhängig.
Das bedeutet, dass, sobald die tatsächlichen Durchschnittsentgelte vorliegen, die Entgeltpunkte maschinell neu ermittelt werden in der vorliegenden Auskunft.