Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springen"Art. 6 § 4 Abs. 6 FANG bestimmt, in welchen Fällen für FRG-Zeiten zusätzlich zur Kürzung mit dem Faktor 0,6 (vgl. Abschnitt 7.8) Entgeltpunkte (Ost) zu ermitteln sind, wodurch sich eine weitere Ermäßigung der FRG-Rente vollzieht. Hiernach sind Entgeltpunkte (Ost) für folgende FRG-Berechtigte zu ermitteln:
a) Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Beitrittsgebiet (Zeitpunkt des Zuzugs ist ohne Bedeutung) und Anspruch auf FRG-Rente ab dem 1.1.1992,
b) Personen, die nach dem 31.12.1990 aus den neuen in die alten Bundesländer zugezogen sind und in den alten Bundesländern ab 1.1.1992 einen Anspruch auf eine FRG-Rente besitzen,
c) Personen, die als Rentenbezieher nach dem 31.12.1991 aus den alten in die neuen Bundesländer umziehen, sofern die Rente nach SGB VI-Recht festgestellt wurde. FRG-Renten, die vor dem 1.1.1992 begonnen haben, werden bei einem Umzug von West nach Ost nicht neu festgestellt, da sie noch nach dem Recht vor Schaffung des SGB VI berechnet wurden (Art. 6 § 4 Abs. 6 Satz 1 2. Halbsatz FANG). Diese Alternative ist die Ergänzung zu der unter a) dargestellten Fallgruppe der Nichtrentner im Beitrittsgebiet mit Rentenanspruch ab 1.1.1992.
Die Ermittlung von Entgeltpunkten (Ost) für FRG-Zeiten ist auch dann vorzunehmen, wenn in den unter a) und c) aufgeführten Fällen der gewöhnliche Aufenthalt in die alten Bundesländer (zurück-)verlegt wird."
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Fachliteratur_Kommentare_Gesetzestexte/Studientexte/Versicherungsrecht/11_fremdrentenrecht.pdf?__blob=publicationFile&v=3
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