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Experten-Antwort

Entgeltpunkte OST ???

von Übersiedlerin29.01.2020 | 12:07
132 Ansichten
5 Antworten

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Ich habe eine Rentenauskunft, in der alle Zeiten teils nach dem deutsch-polnischen Rentenabkommen, teils nach dem FRG und größtenteils in den alten Bundesländern nach meiner Übersiedlung aus Polen im Jahre 1987 direkt in die alten Bundesländer anerkannt sind. So auch richtigerweise einige Kindererziehungszeiten nach dem DPRA zu 100 %, andere nur zu 60 % nach dem FRG. Soweit ist alles verständlich und klar. Es gibt allerdings zu Beginn der Entgeltpunktberechnung noch die Aussage: „Für Zeiten in den Herkunftsländern nach dem Fremdrentengesetz treten an die Stelle der ermittelten Entgeltpunkte Entgeltpunkte (Ost).“ Kann mir jemand sagen, aus welchen Vorschriften sich ergibt, dass ich – obwohl niemals in den neuen Bundesländern gewesen – dafür „nur“ Entgeltpunkte OST bekomme?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 30.01.2020 | 09:38

"Art. 6 § 4 Abs. 6 FANG bestimmt, in welchen Fällen für FRG-Zeiten zusätzlich zur Kürzung mit dem Faktor 0,6 (vgl. Abschnitt 7.8) Entgeltpunkte (Ost) zu ermitteln sind, wodurch sich eine weitere Ermäßigung der FRG-Rente vollzieht. Hiernach sind Entgeltpunkte (Ost) für folgende FRG-Berechtigte zu ermitteln:

a) Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Beitrittsgebiet (Zeitpunkt des Zuzugs ist ohne Bedeutung) und Anspruch auf FRG-Rente ab dem 1.1.1992,

b) Personen, die nach dem 31.12.1990 aus den neuen in die alten Bundesländer zugezogen sind und in den alten Bundesländern ab 1.1.1992 einen Anspruch auf eine FRG-Rente besitzen,

c) Personen, die als Rentenbezieher nach dem 31.12.1991 aus den alten in die neuen Bundesländer umziehen, sofern die Rente nach SGB VI-Recht festgestellt wurde. FRG-Renten, die vor dem 1.1.1992 begonnen haben, werden bei einem Umzug von West nach Ost nicht neu festgestellt, da sie noch nach dem Recht vor Schaffung des SGB VI berechnet wurden (Art. 6 § 4 Abs. 6 Satz 1 2. Halbsatz FANG). Diese Alternative ist die Ergänzung zu der unter a) dargestellten Fallgruppe der Nichtrentner im Beitrittsgebiet mit Rentenanspruch ab 1.1.1992.

Die Ermittlung von Entgeltpunkten (Ost) für FRG-Zeiten ist auch dann vorzunehmen, wenn in den unter a) und c) aufgeführten Fällen der gewöhnliche Aufenthalt in die alten Bundesländer (zurück-)verlegt wird."

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Fachliteratur_Kommentare_Gesetzestexte/Studientexte/Versicherungsrecht/11_fremdrentenrecht.pdf?__blob=publicationFile&v=3

4 Antworten

Berateram 29.01.2020 | 22:26
Sollten Sie tatsächlich nie im Beitrittsgebiet gewohnt haben, wäre es angebracht Ihre Frage schriftlich an Ihren zuständigen Rententräger zu richten. Mir zumindest ist ein entsprechender Paragraph nicht bekannt. Es ist allerdings auch eine sehr spezielle Frage. Evtl. kann ja der Experte Licht in Dunkel bringen?
Übersiedlerinam 30.01.2020 | 11:49
Da ich niemals in den neuen Bundesländer gewohnt habe, kommen dann ja wohl Entgeltpunkte (Ost) nicht in Betracht, odrr?
Berateram 30.01.2020 | 12:56
Sollten Sie nie in den neuen Bundesländern (Beitrittsgebiet) gewesen sein, teilen Sie dies schriftlich Ihrem zuständigen Rententräger mit und bitten um Klärung des Sachverhaltes.
senf-dazuam 30.01.2020 | 15:14
Falls Sie einmal in Berlin gelebt haben, kann es u.U. von der Lage des Hauseingangs abhängen, ob es Beitrittsgebiet ist oder nicht. Aber das lässt sich nur klären, wenn Sie beim RV-Täger herausfinden, warum dies so sein soll und dann Ihre Meinung bzw. die Fakten dazu beitragen.
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