Entgeltpunkte Sonderstudium

von
Matthias K.

Ich habe von 1975 - 1977 ein Hochschulstudium absolviert. Während dieser Zeit erhielt ich 80 Prozent des bisherigen Einkommens von dem Unternehmen, welches mich zu diesem Studium delegiert hatte. Nun fehlen mir aber die Entgeltpunkte , da im SV - Buch diese Zeit als Stipendium eingetragen wurde. Eine Nachfrage beim Nachfolgeunternehmen zur nachträglichen Bescheinigung schlug fehl, da die Auskunft erteilt wurde, dass für diese Zeit keine Lohnunterlagen mehr existieren. Welche Möglichkeit besteht, den Nachweis anderweitig zu erbringen ?

von
RFn

Das Direktstudium kann nur eine Anrechnungszeit sein.
Es gab in der DDR Sonderregelungen zur Förderung Werktätiger beim Studium. Es ist unerheblich, nach welcher Sonderregelung die Höhe Ihres Stipendiums berechnet wurde; das Stipendium ist kein sizialversicherungspflichtiges Entgelt im Sinne des SGB VI.

von
Matthias K.

Besten Dank für die Beantwortung. Noch eine kurze Zusatzfrage: Trifft eine Anrechnungszeit auch nur dann zu, sofern ggf. während dieser Zeit Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt worden wären?

von
RFn

Unter Umständen kann eine AZ neben einer Pflichtbeitragszeit liegen.
Aber bei Ihnen wurde im SVA eindeutig ein Stipendium bescheinigt, das ist nun mal keine Beitragszeit.
Zur vorsorglichen Ergänzung: Sollte Ihr Sonderstudium eine Aspirantur gewesen sein, dann ist es auch keine Anrechnungszeit, weil AZ wegen schulischer Ausbildung immer mit dem Studienabschluss (Datum auf Zeugnis oder Diplom) enden. Anschliessende Ausbildungen in der gleichen Studienrichtung wie speziell Aspirantur sind deshalb keine AZ.

Experten-Antwort

Hallo Matthias K.,
Zeiten der Hochschulausbildung im Beitrittsgebiet stellen keine Beitragszeiten dar. Bei Eintragungen wie "Student-Stipendiat" oder "Stipendienempfänger" im SVA sind Beitragszeiten nicht zu berücksichtigen.
Mit Anrechnungszeiten sollen Lücken im Versicherungsverlauf aufgefangen werden, in denen Vers. die fehlende Beitragsentrichtung nicht zu vertreten haben. Eine Beitragsentrichtung ist also für die Anerkennung einer Anrechnungszeit nicht unbedingt erforderlich.

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