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Entgeltpunkte Wertung von Erwebsminderungsrenten Jahren beim Altersrentenbezug wenn man wieder berufstätig wurde, also die EM Rente wieder verließ

von Peter Naumann27.09.2019 | 18:25
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5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Sehr geehrte Damen und Herren, Meine Frage lt. Folgendermassen: Wenn man mehrere Jahre schon eine volle unbefristete EM Rente bezieht nun aber "versuchen möchte" noch einmal n einer Vollzeitstelle zu arbeiten (jedoch ohne Gewissheit ob man es gesundheitlich schafft) ! Wie würden die Jahre des EM- Bezuges Entgeltpunktemäßig gewertet bei der "späteren Berechnung der regulären Altersrente? " Vorausgesetzt man würde es bis zum 67 Lebensjahr auch gesundheitlich durchhalten). Wird irgendein Durchschnittswert genommen oder werden gar keine Entgeltpunkte berücksichtigt , oder anderes? Hoffe auf eine aussagekräftige Antwort. Vorab danke

5 Antworten

KSCam 28.09.2019 | 09:21
Tipp aus der Paxis: wenn dieser Fall dann eingetreten ist, dass der ehemalige EM Rentner wieder voll arbeitet und "jahrelang" gearbeitet hat bekommt er/sie doch wieder die jährliche Renteninformation(oder kann sich eine Rentenauskunft anfordern) und sieht dann wie sich die Altersrente entwickelt. Zur Theorie: den Wert der Zurechnungszeit hat der EM Rentner im Rentenbescheid (notfalls Berechnungsanlagen anfordern)stehen und diese Punkte gibts bei der späteren Altersrente plus das was die Entgeltpunkte aus der Arbeit höher sind als der Wert der Zurechnungszeit. PS 1: gilt nur insoweit wie sich Gesetze bis dahin ändern PS 2: wenn Sie arbeiten können versuchen Sie sowiel wie möglich zu verdienen, wie sich dann die spätere AR entwickelt und ob die EM Rente wegfällt sehen Sie zu gegebener Zeit. PS3: die Arbeitsaufnahme müssen Sie natürlich melden
Modi1969am 28.09.2019 | 10:04
Hallo, die Entgeltpunkte, die Ihrer EM-Rente zugrunde lagen(und damit auch der Wert der darin enthaltenen Zurechnungszeit) sind für die spätere Altersrente nur dann relevant, wenn sie über Besitzschutzregelungen in der Berechnung greifen. Den Besitzschutz wahren Sie aber nur, wenn die Zeit zwischen Ende der EM-Rente und Beginn der erneuten Rente (EM, Alter, Hinterbliebenenrente) nicht größer als 2 Jahre (oder sind's 24 Kal.monate?) ist. Ansonsten erfolgt die Rentenberechnung der neuen Rente komplett nach dem neuen Recht, wobei der Bezug der EM-Rente mit Zurechnungszeit für die neue Rente dann Anrechnungszeit wird. Insofern stimmt Aussage KSC : nach spätestens mehr als der o.a. Frist zeigt die dann übersandte Rentenauskunft die Höhe der neuen Rente...
RVam 28.09.2019 | 14:21
Das ist sehr kompliziert. Ich würde lieber Erwerbsminderung Rentner bleiben. Schauen Sie doch einfach in ihre Rentenauskunft was sie an Zurechnungszeit gleich Rentenpunkte erhalten haben. Diese müssen sie dann erst wieder durch ihre Arbeit wieder erwirtschaften. Frage: sie sind voll erwerbsgemindert und haben die unbefristete Erwerbsminderungsrente und wollen jetzt wieder voll arbeiten?
Tippsiam 28.09.2019 | 14:58
Hallo Herr Naumann, als EMRentner haben Sie die Möglichkeit, im Rahmen Ihrer Leistungsfähigkeit dazu zu verdienen, also zu arbeiten. Hierfür gibt es Höchstbeträge, die anrechnungsfrei bleiben oder dann den EMRentenbetrag kürzen. Genaueres hierzu finden Sie in Ihrem Bescheid zur EMRente. Eine Arbeitsaufnahme, ob Teilzeit oder Vollzeit müssen Sie in jedem Fall der DRV mitteilen. Diese überprüft dann auch, ob die Voraussetzungen zum Erhalt der EMRente überhaupt noch vorliegen, insbesondere dann, wenn Sie z.B. nur unter drei Stunden arbeiten durften und dann mit Vollzeit wieder einsteigen. Da Sie selbst ja auch noch gar nicht wissen, ob es gesundheitlich (wieder) zu schaffen ist, sollten Sie vielleicht erst einmal stundenweise beginnen. Ein Arbeitgeber, der Sie aufgrund Ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten beschäftigen möchte, hat hierfür sicher Verständnis. Lassen Sie sich auf jeden Fall VOR Arbeitsaufnahme auch noch einmal von Ihrem zuständigen DRV-Sachbearbeiter beraten. Viel Erfolg und gute Besserung! Tippsi
-am 30.09.2019 | 08:06
Hallo Peter Naumann, die Zeit des Bezugs einer Rente wegen Erwerbsminderung wird bei der späteren Altersrente als Anrechnungszeit berücksichtigt, wenn diese Zeit auch als Zurechnungszeit in der Rente wegen Erwerbsminderung berücksichtigt wurde. Diese Anrechnungszeit wird mit dem sogenannten Gesamtleistungswert bewertet. Der Gesamtleistungswert wird (vereinfacht gesagt) aus dem Durchschnitt aller Beiträge berechnet, die Sie bis zum Beginn der Rente gezahlt haben. Lücken im Versicherungsverlauf wirken sich negativ auf den Gesamtleistungswert aus. Für die Altersrente wird der Gesamtleistungswert neu berechnet. Dabei werden auch die Beiträge berücksichtigt, die Sie während oder nach dem Bezug der Rente wegen Erwerbsminderung gezahlt haben. Daher kann man heute noch nicht genau sagen, wie hoch die Bewertung der Zeit des Rentenbezugs sein wird. Viele Grüße Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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