Hallo krempi,
dann also etwas ausführlicher:
Ein Anspruch auf Entgeltumwandlung besteht nur für Arbeitnehmer, die rentenversicherungspflichtig sind. Für Ihren Vater also nicht (es sei denn, er hätte auf die Versicherungsfreiheit verzichtet, was ich anhand Ihrer Angaben nicht annehme).
Aber er kann natürlich mit dem Arbeitgeber verhandeln.
Lässt sich der AG freiwillig auf eine Entgeltumwandlung ein, gibt es keinen anteiligen Grenzbetrag - die Grenze liegt immer bei 4 % der Beitragsbemessungsgrenze, unabhängig von der Höhe des Verdienstes.
Dieselbe Grenze gilt auch dann, wenn der AG die Beiträge selbst übernehmen würde. Beiträge in Höhe von maximal 4 % der BBG sind kein Arbeitsentgelt und führen damit auch nicht zum Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze.