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Entgeltumwandlung bei Minijob

von krempi14.05.2009 | 15:35
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Hallo, mein Vater hat in der passiven Phase der Altersteilzeit einen Minijob (beim gleichen Arbeitgeber) ausgeführt. Nun ist die ATZ beendet und er ist Rentner. Außerdem übt er aber auch noch den Minijob weiter aus. Nun besteht aus dem ursprünglichen Anstellungsverhältnis eine Entgeltumwandlung. Hat er einen gesetzlichen Anspruch, dass er diese im Minijob weiterführen kann? Falls nein, kann der AG dies auf freiwilliger Basis weiterführen? Kann er mit dem AG verhandeln, dass der AG die 100€ monatlich für die Pernsionskasse übernimmt? Ist es dann trotzdem noch eine geringfügige Beschäftigung? Vielen Dank und schöne Grüße Krempi

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Krempi,

Leistungen zur betrieblichen Altersvorsorge kommen im Regelfall dann zur Auszahlung, wenn auch Anspruch auf die gesetzliche Rente besteht. Das ist bei Ihrem Vater der Fall. Eigentlich müsste er aus den bisher geleisteten Zahlungen schon eine Betriebsrente erhalten.

Damit erübrigt sich auch die Frage weiterer Vorsorge. Wofür auch, wenn er schon Rentner ist?

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Hallo krempi,

dann also etwas ausführlicher:

Ein Anspruch auf Entgeltumwandlung besteht nur für Arbeitnehmer, die rentenversicherungspflichtig sind. Für Ihren Vater also nicht (es sei denn, er hätte auf die Versicherungsfreiheit verzichtet, was ich anhand Ihrer Angaben nicht annehme).

Aber er kann natürlich mit dem Arbeitgeber verhandeln.

Lässt sich der AG freiwillig auf eine Entgeltumwandlung ein, gibt es keinen anteiligen Grenzbetrag - die Grenze liegt immer bei 4 % der Beitragsbemessungsgrenze, unabhängig von der Höhe des Verdienstes.

Dieselbe Grenze gilt auch dann, wenn der AG die Beiträge selbst übernehmen würde. Beiträge in Höhe von maximal 4 % der BBG sind kein Arbeitsentgelt und führen damit auch nicht zum Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze.

3 Antworten

Herr Kaiseram 14.05.2009 | 15:46
Hallo Krempi, meines wissen hat er keinerlei gesetzlichen Anspruch bei einem 400 € Job auf Weiterbeschäftigung. Der AG kann jederzeit eine Arbeitgeberfinanzierte BAV tätigen. Maximal jedoch bis zu 40 € bei einem 400 € Job. Weil es sonst Probleme mit unseren Sozialkassen geben "könnte". Generell ist es immer eine 400 € Beschäftigung solange nicht mehr als 400 € ausbezahlt werden. Was in die Entgeldumwandlung läuft ist relativ. (216 € maximal Möglich) Hoffe ich konnte schon mal einbischen helfen. Gruß Marcus
Krempiam 15.05.2009 | 07:38
Guten Morgen, danke für die zeitnahe Beantwortung. Allerdings ist mein Vater vorzeitig, also vor Erreichen der Regelaltersgrenzen, in Rente gegangen, die betriebliche Altersversorgung läuft aber bis 65. Daher die Frage, kann er die Beiträge zukünftig während des Minijobs umwandlen? Bzw. gibt es eine Höchstgrenze, die man von seinem Gehalt umwandeln darf? Damit meine ich nicht die 4% der BBG, sondern die Höchstsummer, die man anteilig vom Brutto umwandeln kann? Wenn der AG die Beiträge auf freiwilliger Basis weiterzahlt, wie müsste das versteuert und verbeitragt werden? Was würde das den AG kosten? Was meinen Vater? Nochmals danke für Ihre Hilfe. Viele Grüße Anke Trautmann
bAV-Spezialistam 15.05.2009 | 13:08
Hallo Krempi, 1. Ihre Pensionskasse muss einem Auszahlungswunsch nach dem 60. Geburtstag, egal ob Rente oder Einmalzahlung, entsprechen. 2. Ihr Vater kann den Vertrag mit eigenen Beiträgen fortführen- somit unabhängig von einem Arbeitgeber- !!! 3. Den Vertrag beim neuen Arbeitgeber zu platzieren, macht nur dann Sinn, wenn ihr Vater und der AG sich einig werden, dass Ihr Vater mehr arbeit. Somit würde er zwar über 400,-€ Brutto verdienen, kann aber wie im alten Arbeitsverhältnis bis 216 € umwandeln zugunsten seiner Pensionskasse. Wichtig ist, dass nach Umwandlung max. 400 € Bruttoverdienst übrig bleiben, denn damit bleibt er in der "mini-job-systematik". auf die Versicherungsfreiheit braucht er dazu NICHT verzichten !!! Viel Spass mit den gewonnenen Erkenntnissen. MfG
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