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Experten-Antwort

Entgeltumwandlung - Bruttoverdienst sinkt

von Maverick7528.04.2015 | 05:47
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Guten Morgen, ich möchte eine Entgeltumwandlung mit meinem Arbeitgeber vereinbaren. 1) Es gibt ja die Möglichkeit steuer- und sozialversicherungsfrei bis 2904 Euro im Jahr 2015 umzuwandeln. 2) Und zusätzlich die Möglichkeit höchstens 1800 Euro im Jahr 2015 nur steuerfrei umzuwandeln. Ich habe hier im Forum gelesen, dass man, um mit dem Bruttoverdienst unter die Hinzuverdienstgrenze einer EMR zu kommen, bis zu der Grenze von 2904 Euro dies möglich ist. Wenn nun aber der Betrag, den man vom Bruttoverdienst abziehen kann, durch einen Pflichtbeitrag zur Zusatzversorgungskasse (der netto abgezogen wird) reduziert wird, dann sind es ja nicht mehr 2904 Euro, die man vom Bruttoverdienst abziehen kann. Kann man bei solch einem Fall noch einen gewissen Betrag von Punkt 2) abziehen? Beispiel 1: Verdienst 1200 Euro Entgeltumwandlung 242 Euro - Pflichtbeitrag 50 Euro = 182 Euro (die man vom Bruttoverdienst abziehen kann) Beispiel 2: Verdienst 1200 Euro Entgeltumwandlung 242 Euro - Pflichtbeitrag 50 Euro = 182 Euro man erhöht nun den Betrag von 182 Euro, um 50 Euro (was nur steuerfrei ist und nicht sozialabgabenfrei; wie in Punkt 2) oben genannt) dann kann man wieder 242 Euro vom Bruttoverdienst abziehen? Ist Beispiel 2 für die Reduzierung des Bruttogehalts bei einer EMR machbar? Ich möchte nämlich unbedingt etwa 242 Euro von meinem Bruttogehalt abziehen. Ich hoffe ihr könnt mir folgen. Danke schon im Voraus.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Sehr geehrter Herr Maverick75,

Die Regelungen sehen vor, dass Entgeltbestandteile, die im Rahmen einer Entgeltumwandlung für die betriebliche Altersversorgung verwendet werden, als Hinzuverdienst unberücksichtigt bleiben, sofern sie kein Arbeitsentgelt im Sinne von §14 Absatz SGB IV in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV sind.

Entsprechend § 1 Absatz 1 Satz 1Nr. 9 SvEV sind steuerfreie Zuwendungen an Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen nach § 3 Nr. 63 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes im Kalenderjahr bis zur Höhe von insgesamt 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung; dies gilt auch für darin enthaltene Beträge, die aus einer Entgeltumwandlung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes) stammen, nicht dem "sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt" zuzuordnen.

Das bedeutet also für Sie, dass Sie maximal bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (2904 Euro/Jahr bzw. 242 Euro im Monat) „hinzuverdienstoptimiert“ in die Betribliche Altersversorgung fließen lassen können.

Darüber hinaus aber nicht. sofern Sie durch Umwandlung 182 EUR selber aufwenden, werden diese vom Bruttoentgelt abgezogen.

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