Sehr geehrter Herr Maverick75,
Die Regelungen sehen vor, dass Entgeltbestandteile, die im Rahmen einer Entgeltumwandlung für die betriebliche Altersversorgung verwendet werden, als Hinzuverdienst unberücksichtigt bleiben, sofern sie kein Arbeitsentgelt im Sinne von §14 Absatz SGB IV in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV sind.
Entsprechend § 1 Absatz 1 Satz 1Nr. 9 SvEV sind steuerfreie Zuwendungen an Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen nach § 3 Nr. 63 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes im Kalenderjahr bis zur Höhe von insgesamt 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung; dies gilt auch für darin enthaltene Beträge, die aus einer Entgeltumwandlung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes) stammen, nicht dem "sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt" zuzuordnen.
Das bedeutet also für Sie, dass Sie maximal bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (2904 Euro/Jahr bzw. 242 Euro im Monat) „hinzuverdienstoptimiert“ in die Betribliche Altersversorgung fließen lassen können.
Darüber hinaus aber nicht. sofern Sie durch Umwandlung 182 EUR selber aufwenden, werden diese vom Bruttoentgelt abgezogen.