Entgeltumwandlung oberhalb BMG

von
fragender

Hallo,
bei meinem alten AG habe ich 100 EUR/Monat in eine betr. Pensionskasse eingezahlt. Mein Gehalt war unter der BMG.
Nun habe ich den AG gewechselt und bin wegen des rel. hohen variablen Gehaltsanteils mal über mal unter der BMG. Ich zahle weiterhin die 100 EUR/Monat in die Pensionskasse ein.
Lohnt es sich eigentlich noch, wenn man oberhalb der BMG ist, in die Pensionskasse einzuzahlen? Bzw. wie wird der Abzug vom Brutto dann errechnet z.B. BMG 3750EUR/Mon. für KV => 3800 Brutto - 100 = 3700, somit wäre mein KV Vorteil dann nur 50 EUR oder wird der Pensionskassenbeitrag von den 3750 abgezogen?
(das gleiche bei RV: z.B. 5550 brutto, 100 abgezogen => rv-pflicht dann auf 5450 oder auf 5400 EUR)
Wenn ich sozusagen keinen Vorteil aufgrund gesparter KV-Beiträge hätte, weil nach Abzug des Beitrags das Brutto trotzdem über der BMG liegt, wie erfolgt dann die Bewertung bei der Rente? (ist dann die Rente trotzdem voll sv-pflichtig)?

Danke.

von
bAV Spezi

Hallo fragender,

ausschlaggebend für den Genuss des SV-Vorteils ist es
u.a. in welchen Monaten Sie über oder unter der BBG (Beitragsbemessungsgrenze) liegen.
Im laufenden Jahr wird vom aktuellen Monat immer rückwärts zum Jahresanfang geschaut, wieviel sog, SV-Luft bei Ihnen besteht. Haben Sie z.B. im Januar 5000 Brutto verdient, und im Februar 6000 Brutto, sind nicht 500 € im Februar RV-frei, sondern entsprechen diese 500 € genau dem noch möglichen zu verbeitragenden Gehaltsbestandteil.
Das "SV-Luft-Konto" wird ganzjährig geführt ( in bestimmten Konstellationen sogar übergreifend zum abgelaufenen Jahr). Somit müssen Sie Ihre Frage danach bewerten, wieviel "Luft" sie noch haben, und daraus ergibt sich Ihr Umwandlungsvorteil oder nicht.
Sie sollten aber auch beachten, dass in Ihren Gehalts starken Monaten Ihr Steuervorteil wächst, da ihr persönlicher Progressionssatz deutlich wächst!

Gruß, bAV-Spezi

von
dg

Die 100 EUR mindern das - grundsätzlich sv-pflichtige - Arbeitsentgelt, nicht die Bemessungsgrenzen.

Wenn das Entgelt selbst nach Abzug von Umwandlungsbeträge über irgendwelchen Bemessungsgrenzen liegt, dann wirkt sich die Umwandlung auf die Beiträge im jeweiligen SV-Zweig nicht aus.

Die Rente ist aber dann trotzdem beitragspflichtiges Entgelt.

Die Entscheidung, ob sich dann die Umwandlung für Sie noch lohnt (vielleicht wegen Steuerersparnis) kann Ihnen aber niemand abnehmen.

von
fragender

Wenn man insgesamt übers Jahr über der BBG ist und mit den Beiträgen zur betriebl. AV nicht darunter kommt, bleibt dann sozusagen "nur" der Steuervorteil übrig.

Vielen Dank für die Infos.

von
dg

Das kommt bei stark schwankenden Entgelten - wie Sie beschrieben haben -darauf an, ob die Entgelte als laufendes oder einmalig gezahltes Arbeitsentgelt eingestuft sind.

Bei laufenden Entgelten (das sind lt. Definition solche, die für eine konkrete Tätigkeit im jeweiligen Monat gezahlt werden) erfolgt die vom bAV-Spezi beschriebene Beitragsberechnung anhand der "SV-Luft" nicht. Es wird dann immer nur geschaut, welche Arbeitsentgelte Sie für den jeweiligen Monat erhalten haben. Diese werden dann - bis zur Bemessungsgrenze - in die Beitragsberechnung einbezogen. In diesem Fall wirkt sich die Umwandlung in den Monaten mit Entgelt unter der Bemessungsgrenze dann schon beitragsmindernd aus. Dadurch baut sich aber auch eine höhere SV-Luft auf, weil ja zusätzliche Differenzen bis zu den Bemessungsgrenzen erzeugt werden.

Wenn Sie dann daneben noch sog. einmalig gezahltes Arbeitsentgelt erhalten (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, 13. Gehalt u. dgl. - also Entgelt, das nicht für eine bestimmte Tätigkeit gezahlt wird), dann wird dieses im laufenden Monat bis zu den Bemessungsgrenzen mit verbeitragt. Reicht der Platz bis zur Bemessungsgrenze nicht aus, dann wird auch die aufgebaute SV-Luft aus dem laufenden Kalenderjahr herangezogen, so dass sich der Beitragsvorteil irgendwann später wieder aufheben könnte.

Das ist also ein Rechenspiel, das erst nach dem Jahresabschluss so richtig aufgelöst werden kann ... :-)

von
fragender

das Ganze scheint nicht trivial zu sein...
Wenn ich zum Jahresende den AG wechsle, könnte es dann passieren, dass ein SV- Betrag zu wenig abgeführt wurde, wenn das erst nach Jahresende klar wird?
Falls das so ist, hätte der AG dann ein Rückforderungsrecht ggü. dem AN bzw. die RV an den AG?
Danke

Experten-Antwort

Hallo fragender,

Ihre Frage ist trotz des tollen WM-Verlaufs nicht untergegangen. Wir kommen jetzt – wenn auch etwas verspätet – auf ihren Beitrag zurück.

Bei der Beantwortung der Frage muss man sich zunächst einmal bewusst machen, wie die Bruttoentgeltumwandlung in die Pensionskasse vom Staat gefördert wird. Die Förderung wirkt in steuerlichem und sozialversicherungsrechtlichem Sinne.

Steuerlich betrachtet bedeutet die Bruttoentgeltumwandlung unabhängig von der Tatsache, ob die BBG unter- oder überschritten wird, dass die steuerliche Bemessungsgrundlage sinkt und damit in der Folge auch der zu zahlende Betrag an Steuern. Der Steuerfreibetrag ist stets vom Bruttoarbeitsentgelt und nicht von dem auf die BBG begrenzten Arbeitsentgelt in Abzug zu bringen.

Sozialversicherungsrechtlich bedeutet die Existenz der Beitragsbemessungsgrenze ( 2010 = 66.000,- € jährlich / 5.500,- € monatlich ), dass Bruttoentgeltumwandlungen oberhalb der BBG nicht zu einer Reduzierung des Beitragsaufwandes führen. Folglich macht sich bei Einkünften oberhalb der BBG „nur“ die steuerliche Ersparnis bemerkbar.

Bei der Berechnung der Rente wird immer das sozialversicherungspflichtige Entgelt berücksichtigt. Dem Beitrag von dg ist beizupflichten. Der Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber führt dazu, dass eine eventuell bestehende SV-Luft aus dem vorherigen Beschäftigungsverhältnis erlischt.

Für konkretere Informationen bitten wir die zuständige Einzugsstelle bei Ihrer Krankenkasse zu befragen.

[Dieser Beitrag wurde 2mal bearbeitet, zuletzt am 05.07.2010, 14:41 Uhr]

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