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Experten-Antwort

Entgeltvorausbescheinigung

von lina30.12.2010 | 18:42
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2 Antworten

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Wird eine Entgeltvorausbescheinigung nur im Falle einer Altersrente oder auch bei Berufsunfähigkeitrente bzw. Erwerbsminderungsrente beim Arbeitgeber bzw. bei längerer Krankheit vielleicht bei der Krankenkasse angefordert?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Eine Entgeltvorausbescheinigung gibt es seit 2008 nicht mehr auf Papier, sondern das erzielte Entgelt wird im Rahmen einer maschinellen Meldung (Gesonderte Meldung) vom Arbeitgeber angefordert. Geregelt ist dies in § 194 SGB 6. Bei einer Gesonderten Meldung handelt es sich um bereits abgelaufene Zeiträume, die der Arbeitgeber z.B. bis zum Eintritt der Erwerbsminderung bescheinigen muss. Gesonderte Meldungen werden deshalb sowohl bei Altersrenten als auch bei Erwerbsminderungsrenten vom Arbeitgeber angefordert. Die Berechnung der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen bis maximal drei Monate vor Rentenbeginn durch den Rentenversicherungsträger (Hochrechnung) erfolgt dagegen nur bei Altersrenten, um einen nahtlosen Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente gewährleisten zu können.

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1 Antworten

-_-am 31.12.2010 | 01:31
Eine Entgeltvorausbescheinigung wird nicht angefordert. Das Verfahren ist in § 194a SGB VI beschrieben: "Arbeitgeber haben auf Verlangen des Rentenantragstellers die beitragspflichtigen Einnahmen für abgelaufene Zeiträume frühestens drei Monate vor Rentenbeginn gesondert zu melden. Dies gilt entsprechend bei einem Auskunftsersuchen des Familiengerichts im Versorgungsausgleichsverfahren. Erfolgt eine Meldung nach Satz 1, errechnet der Rentenversicherungsträger bei Anträgen auf Altersrente die voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen für den verbleibenden Beschäftigungszeitraum bis zum Rentenbeginn für bis zu drei Monaten nach den in den letzten zwölf Kalendermonaten gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen. Eine gesonderte Meldung haben auch die Leistungsträger über die beitragspflichtigen Einnahmen von Beziehern von Sozialleistungen und die Pflegekassen sowie die privaten Versicherungsunternehmen über die beitragspflichtigen Einnahmen nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen zu erstatten." http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__194.html Eine Vorausbescheinigung würde bei Renten wegen Erwerbsminderung außerdem kaum Sinn machen, da Beiträge nur bis zum Monat des Eintritts der Erwerbsminderung zu berücksichtigen sind. Der Leistungsfall liegt regelmäßig in der Vergangenheit.
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