Hallo Roger,
Sie brauchen überhaupt nichts zu machen.
Mit der Schweigepflichtsentbindung wurde Ihnen mitgeteilt, dass der Rentenversicherungsträger hier vorliegende medizinische Unterlagen an die Krankenkasse weiterreichen kann, wenn diese zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Krankenkasse erforderlich sind. Dieser Passus ist dafür gedacht, wenn die Prüfung des Reha-Antrages ergibt, dass nicht der Rentenversicherungsträger sondern die Krankenkasse für die Leistungserbringung zuständig ist. In diesem Fall müssen die Rentenversicherungsträger innerhalb von 14 Tagen den Antrag mit sämtlichen medizinischen Unterlagen an die zuständige Krankenkasse weiterleiten. Dies ist gesetzlich so vorgeschrieben und macht auch Sinn.
Sie wollen jedoch nicht, dass der ärztliche Entlassungsbericht an die Krankenkasse gesandt wird. Hier können Sie ganz beruhigt sein. Die Datenschutzbeauftragten der Rentenversicherungsträger haben im Jahr 2009 entsprechende Beschlüsse gefasst, dass aus datenschutzrechtlicher Sicht eine Übersendung des Entlassungsberichts an die Krankenkasse seitens der Rentenversicherungsträger und der Rehabilitationseinrichtungen nicht zulässig ist. Auch dann nicht, wenn der Versicherte gegenüber seiner Krankenkasse der Übersendung des Entlassungsberichtes zugestimmt hätte. Insofern erfolgt bundesweit keine Übersendung des ärztlichen Entlassungsberichts an die Krankenkassen.
Lediglich Blatt 1 des ärztlichen Entlassungsberichts kann die Krankenkasse mit ihrer Zustimmung bei der Rehabilitationseinrichtung anfordern. Folglich muss die Krankenkasse auf Sie zukommen und Sie müssen ihre Zustimmung zur Übersendung des Blatt 1 des ärztlichen Entlassungsberichts geben.
Seien Sie also unbesorgt.
Ihr Experte