Die Überprüfung und Feststellung der Gesundheitsstörungen und die Auswirkungen auf das Leistungsvermögen obliegt dem Sozialmedizinischen Dienst des Rentenversicherungsträgers. Dieser kann bei bestehenden Zweifeln auch noch weitere Untersuchungen veranlassen. Danach werden alle ärztlichen Unterlagen einer Gesamtbewertung unterzogen und das Leistungsvermögen festgestellt.
Des weiteren ist zu berücksichtigen, dass die medizinische Rehabilitationsmaßnahme in erster Linie dazu dient, Ihre Erwerbsfähigkeit zu bessern bzw. wiederherzustellen und nicht um das Leistungsvermögen abschliessend im Rahmen eines darauffolgenden Rentenverfahrens zu beurteilen. Sie haben jederzeit die Möglichkeit, die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers entweder nach § 44 SGB 10 überprüfen zu lassen oder - sollte die Rechtsbehelfsfrist noch nicht abgelaufen sein - Widerspruch einzulegen. Eine Fehleinschätzung des Sozialmedizinischen Dienstes bzw. ein Verwaltungsfehler kann nie ausgeschlossen werden.