Guten Tag !
Ich bin zur Zeit von meinem Arbeitgeber aus Polen nach Deutschland entsandt. Diese Entsendung dauert jetzt mehr als 2 Jahre. Ich möchte gerne zum nächstmgl. Zeitpunkt, Beiträge in das Deutsche Rentensystem einzahlen. Mein Arbeitgeber in Polen sagte mir dass dies auch ginge weil die 2 jahre rum sind.
Meine Frage, wie geht das, welche Anträge müssen gefüllt werden, bzw an wen wende ich mich.
Eine Beratungsstelle sagte mir das ich zunächst eine Sozialnummer bräuchte, von wem bekomme ich diese ?
Hallo Katharina,
zunächst für weitere Informationen Google: entsendung aus polen nach deutschland
Wegen der 'Sozialversicherungsnummer' setzten Sie sich mit der örtlichen AOK (Allgemeine Ortskrankenkasse) oder auch der nächsten Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung in Verbindung.
Gruß
w.
Sehr geehrte „Katharina“,
bei grenzüberschreitenden Beschäftigungen in Europa – also z.B. wie bei Ihnen : Arbeitgeber in Polen und Ausübung der Beschäftigung in Deutschland – stellt sich regelmäßig die Frage, welches Sozialversicherungsrecht, d.h. das Recht welchen Staates, auf die Beschäftigung anzuwenden ist.
Um hier eine eindeutige Zuweisung zu erlangen, enthalten die Verordnungen zur Koordinierung der Sozialen Sicherheit in Europa entsprechende Kollisionsnormen.
Die Grundregel besagt, dass das Recht des Staates Anwendung findet, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird (Art. 11 Abs. 3 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004).
Eine Ausnahme hiervor besteht in den sogenannten „Entsendefällen“. Hier gilt nicht das Sozialversicherungsrecht des Beschäftigungsstaates, sondern das Recht des Entsendestaates (Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004).
Dieses dürfte bei Ihnen bisher der Fall gewesen sein, so dass für Ihre Beschäftigung in Deutschland für einen polnischen Arbeitgeber auch polnisches Recht gegolten hat.
Eine solche Zuordnung aufgrund einer Entsendung ist aber nur zulässig, soweit die voraussichtliche Dauer der grenzüberschreitenden Beschäftigung 24 Monate nicht überschreitet. Dieses muss grds. im Voraus vertraglich vereinbart sein oder sich aus der Eigenart der Beschäftigung ergeben. Überschreitet die Beschäftigung dann doch die Dauer von 24 Monaten, gilt ab dem Folgetag des Ablaufs der 24 Monate die Grundregel, d.h. es gilt grds. das Sozialversicherungsrecht des Beschäftigungsstaates.
Diese Situation dürfte nach Ihrer Schilderung nun bei Ihnen eingetreten sein, so dass für Sie nunmehr das deutsche Sozialversicherungsrecht gelten dürfte.
Ist das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden, hat der ausländische Arbeitgeber – auch wenn er keine Niederlassung in Deutschland unterhält – seine Pflichten als Arbeitgeber nach dem deutschen Versicherungs- und Beitragsrecht zu erfüllen. Um seinen sozialversicherungs- und beitragsrechtlichen Pflichten als Arbeitgeber nach dem deutschen Sozialversicherungsrecht nachzukommen, sollte sich der ausländische Arbeitgeber mit der zuständigen deutschen Einzugsstelle in Verbindung setzen.
Ist also deutsches Sozialversicherungsrecht für den Arbeitnehmer anzuwenden, kann eine Vereinbarung abgeschlossen werden, wonach der Arbeitnehmer die gesamten Beiträge zur Sozialversicherung selbst abführt und sich der Arbeitgeber demzufolge verpflichtet, die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge dem Arbeitnehmer auszuzahlen. Der Arbeitnehmer zahlt dann den Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die zuständige deutsche Einzugsstelle (Krankenkasse) weiter. Diese Vereinbarung ist der zuständigen Einzugsstelle vorab anzuzeigen. Zu beachten ist, dass eine derartige Vereinbarung für den Arbeitgeber keine befreiende Wirkung in Bezug auf die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages hat und alle anderen bestehenden Arbeitgeberpflichten wie z. B. die Meldepflichten davon unberührt bleiben.
Ich würde Ihnen – oder Ihrem Arbeitgeber – also empfehlen, sich umgehend mit einer deutschen Einzugstelle (das sind die deutschen Krankenkassen – Sie können die Krankenkasse frei wählen) in Verbindung zu setzen. Dort wird Ihnen der weitere Ablauf dann näher erläutert.
Vielen lieben Dank für die Erläuterung