Ihre-Vorsorge Logo
Zurück
Experten-Antwort

Entsendung

von Katharina10.12.2014 | 11:58
1185 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Guten Tag ! Ich bin zur Zeit von meinem Arbeitgeber aus Polen nach Deutschland entsandt. Diese Entsendung dauert jetzt mehr als 2 Jahre. Ich möchte gerne zum nächstmgl. Zeitpunkt, Beiträge in das Deutsche Rentensystem einzahlen. Mein Arbeitgeber in Polen sagte mir dass dies auch ginge weil die 2 jahre rum sind. Meine Frage, wie geht das, welche Anträge müssen gefüllt werden, bzw an wen wende ich mich. Eine Beratungsstelle sagte mir das ich zunächst eine Sozialnummer bräuchte, von wem bekomme ich diese ?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Sehr geehrte „Katharina“,

bei grenzüberschreitenden Beschäftigungen in Europa – also z.B. wie bei Ihnen : Arbeitgeber in Polen und Ausübung der Beschäftigung in Deutschland – stellt sich regelmäßig die Frage, welches Sozialversicherungsrecht, d.h. das Recht welchen Staates, auf die Beschäftigung anzuwenden ist.

Um hier eine eindeutige Zuweisung zu erlangen, enthalten die Verordnungen zur Koordinierung der Sozialen Sicherheit in Europa entsprechende Kollisionsnormen.

Die Grundregel besagt, dass das Recht des Staates Anwendung findet, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird (Art. 11 Abs. 3 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004).

Eine Ausnahme hiervor besteht in den sogenannten „Entsendefällen“. Hier gilt nicht das Sozialversicherungsrecht des Beschäftigungsstaates, sondern das Recht des Entsendestaates (Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004).

Dieses dürfte bei Ihnen bisher der Fall gewesen sein, so dass für Ihre Beschäftigung in Deutschland für einen polnischen Arbeitgeber auch polnisches Recht gegolten hat.

Eine solche Zuordnung aufgrund einer Entsendung ist aber nur zulässig, soweit die voraussichtliche Dauer der grenzüberschreitenden Beschäftigung 24 Monate nicht überschreitet. Dieses muss grds. im Voraus vertraglich vereinbart sein oder sich aus der Eigenart der Beschäftigung ergeben. Überschreitet die Beschäftigung dann doch die Dauer von 24 Monaten, gilt ab dem Folgetag des Ablaufs der 24 Monate die Grundregel, d.h. es gilt grds. das Sozialversicherungsrecht des Beschäftigungsstaates.

Diese Situation dürfte nach Ihrer Schilderung nun bei Ihnen eingetreten sein, so dass für Sie nunmehr das deutsche Sozialversicherungsrecht gelten dürfte.

Ist das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden, hat der ausländische Arbeitgeber – auch wenn er keine Niederlassung in Deutschland unterhält – seine Pflichten als Arbeitgeber nach dem deutschen Versicherungs- und Beitragsrecht zu erfüllen. Um seinen sozialversicherungs- und beitragsrechtlichen Pflichten als Arbeitgeber nach dem deutschen Sozialversicherungsrecht nachzukommen, sollte sich der ausländische Arbeitgeber mit der zuständigen deutschen Einzugsstelle in Verbindung setzen.

Ist also deutsches Sozialversicherungsrecht für den Arbeitnehmer anzuwenden, kann eine Vereinbarung abgeschlossen werden, wonach der Arbeitnehmer die gesamten Beiträge zur Sozialversicherung selbst abführt und sich der Arbeitgeber demzufolge verpflichtet, die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge dem Arbeitnehmer auszuzahlen. Der Arbeitnehmer zahlt dann den Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die zuständige deutsche Einzugsstelle (Krankenkasse) weiter. Diese Vereinbarung ist der zuständigen Einzugsstelle vorab anzuzeigen. Zu beachten ist, dass eine derartige Vereinbarung für den Arbeitgeber keine befreiende Wirkung in Bezug auf die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages hat und alle anderen bestehenden Arbeitgeberpflichten wie z. B. die Meldepflichten davon unberührt bleiben.

Ich würde Ihnen – oder Ihrem Arbeitgeber – also empfehlen, sich umgehend mit einer deutschen Einzugstelle (das sind die deutschen Krankenkassen – Sie können die Krankenkasse frei wählen) in Verbindung zu setzen. Dort wird Ihnen der weitere Ablauf dann näher erläutert.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

2 Antworten

W*lfgangam 10.12.2014 | 21:07
Hallo Katharina, zunächst für weitere Informationen Google: entsendung aus polen nach deutschland Wegen der 'Sozialversicherungsnummer' setzten Sie sich mit der örtlichen AOK (Allgemeine Ortskrankenkasse) oder auch der nächsten Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung in Verbindung. Gruß w.
Katharinaam 11.12.2014 | 14:01
Vielen lieben Dank für die Erläuterung
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
13 Minuten

Die Riester-Rente ist bald Geschichte. Von 2027 an gilt die neue staatliche Förderung für die private Altersvorsorge. Aber was tun mit dem alten Vertrag? Ein Wegweiser.

Time
10 Minuten

Bei Rentnern mit versicherungspflichtigem Job wurde zuletzt der „Teilrenten-Trick“ zunehmend beliebter: Sie verzichten auf nur 0,1 Promille ihrer Rente, um ihren Anspruch auf Krankengeld zu sichern. Ab 2027 klappt das nicht mehr. Bei der Rentenversicherungspflicht bleibt die 99,99-Prozent-Teilrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze jedoch weiterhin nützlich.

Time
8 Minuten

Nach der Rentenerhöhung fragen sich viele Ruheständler: Muss ich jetzt eine Steuererklärung abgeben? Und wovon hängt es ab, ob das Finanzamt Geld will? Das Bundesfinanzministerium hat dazu neue Zahlen, die Rentenversicherung neue Beispielrechnungen vorgelegt. Ein Leitfaden.

Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026