Hallo ?,
wird die Erwerbsminderungsrente bis zum Bezug einer Altersrente weitergezahlt, entspricht die Höhe der Altersrente mindestens der Höhe der Erwerbsminderungsrente (sogenannter Besitzschutz).
Die Höhe der Erwerbsminderungsrente richtet sich nach den bisher im Versicherungsleben zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten. Hierbei wird auch eine Zurechnungszeit für die Zukunft bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres gebildet und bei der Erwerbsminderungsrente berücksichtigt. Die Bewertung dieser Zeit erfolgt mit dem "Durchschnitt" des bisherigen Versicherungslebens.
Endet der Anspruch auf Erwerbsminderungsrente vor Vollendung des 60. Lebensjahres, kann auch für den Zeitraum des "Nichtbezuges" der Erwerbsminderungsrente keine Zurechnungszeit mehr gebildet und bewertet werden. Werden dann bis zur Altersrente keine weiteren Zeiten zurückgelegt, wird die Altersrente sicherlich niedriger sein.
Allerdings wird der Anspruch auf Erwerbsminderungsrente nur entfallen, sofern aus medizinischer Sicht eine Arbeitstätigkeit wieder aufgenommen werden kann. Unter diesen Umständen wäre es ja so, dass dann weitere Beitragszeiten zurückgelegt werden könnten und die Altersrente daher sogar höher ausfallen könnte.