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Erbschein

von Christa20.12.2007 | 12:58
1818 Ansichten
16 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Hallo, Die Frage richtet sich eigentlich nur an Schiko, da mir durchaus bewusst ist, dass ich hier im falschen Forum bin. Anworten in diese Richtung sind daher entbehrlich. Meine Frage an Schiko, dem Bakfuchs: Mein Lebensgefährte ist verstorben. Ich bin nach dem Testament Alleinerbin; gesetzliche Erben gbit es nicht (mehr). Der Verstorbene hatte zwei Bankkonten über die ich Vollmacht -auch über den Tod hinaus- habe. Zur Auflösung dieser Konten, die noch über ein Guthaben von jeweils einem Euro haben, möchte das Geldinstitut nun einen Erbschein haben. Das Amtsgericht verlangt hierfür einen urkundlichen Nachweis, dass alle Verwandten verstorben sind. Allein die Kosten für den Erbschein würden insgesamt ca. 450 Euro betragen. Muß dies wirklich so sein oder können die Konten -bei gutem Willen- auch so aufgelöst werden? Was passiert, wenn ich die Konten einfach laufen lasse? Selbst wenn Kontoführungskosten anfallen, erreichen diese erst in 38 Jahren die Kosten für einen Erbschein. Schiko vielen Dank Christa

16 Antworten

? ?am 20.12.2007 | 13:37
Falsches Forum:Es wird doch immer dusseliger
Falsches Forumam 20.12.2007 | 13:13
Sie sind in dem falschen Forum. Dies ist ein Forum der gesetzlichen Rentenversicherung!!
Christaam 20.12.2007 | 13:27
es muss natürlich "Bankfuchs" heißen. Christa
Christaam 20.12.2007 | 13:26
Da war mir doch bekannt. Trotzdem Gruß Christa
Nachdenkeram 20.12.2007 | 13:45
Irgendetwas stimmt hier nicht. Ausser dass es das falsche Forum ist, meine ich. Ein Erbschein wird immer anhand der Nachlasschaft berechnet, die Notarkosten dafür. Wenn beide Konten keine nennenswerte Beträge aufweisen, darf und kann dieser Erbschein niemals 450 € kosten. Woher haben sie denn die Auskunft über diesen Betrag ? Desweiteren ist ein Testament gleichzustellen mit einem Erbschein, d.h. es ist dann kein Erbschein nötig.
Nachdenkeram 20.12.2007 | 13:49
Wenden sie sich an dieses Forum: http://www.123recht.net/forum_default.asp dort können sie ebenfalls, gegen einen geringen Betrag, ihre Frage direkt an einen Erbrechtsexperten stellen.
Nachdenkeram 20.12.2007 | 13:51
Hier eine Beispielsrechnung über die Kosten eines Erbscheines: http://www.bnotk.de/Notar/Notarkosten/Berechnungsbeispiel/Erbsch… dort ist im übrigen auch zu lesen, dass das Testament den Erbschein ersetzt.
Christaam 20.12.2007 | 14:24
Vielen Dank für Ihre Bemühungen. Die Auskunft über die Höhe der Kosten stammt vom Amtsgericht. Da nur ein eigenhändiges Testament vorliegt steht dies dem Erbschein (leider)nicht gleich. Ich werde einen Notar aufsuchen. Nochmals danke. Christa
Schadeam 20.12.2007 | 14:28
und wo liegt das Problem? wenn es um 2 Konten mit einem Guthaben von jeweils einem Euro geht, dann lassen sie das doch das Problem der Bank sein! Warum zum Notar gehen oder sich um einen Erbschein etc. kümmern? Das kostet doch alles Geld, Zeit, Arbeitszeit von irgendwelchen Mitmenschen. Vergessen Sie doch das ganze und schenken der Bank die 2 Euro.
G`SCHEIT`LEam 20.12.2007 | 15:28
Schiko muß sich erst noch schlau machen . Vielleicht gibt es heute abend bei der VHS einen Vortrag über das ERBEN! Christa, da mußte noch ein bischen warten! G`SCHEITLE
Schiko..am 20.12.2007 | 16:47
Liebe frau christa, wunschgemäß von mir eine antwort. Den erbschein vom amtsgericht( Notar?) können sie sich sparen. Liegt der todesfall noch innerhalb der sechs wochen frist und ist sonst kein vermögen vorhanden schlagen sie einfach die erbschaft aus. Sollten später-nehmen sie bitte dies nicht persönlich- schulden auftauchen sind sie aus dem schneider. Schreiben sie an das amtsgericht, hiermit schlage ich das erbe des am.............. verstorbenen aus. Der bank übersenden sie eine kopie dieses briefes. Ist die frist bereits abgelaufen schenken sie einfach der bank die zwei euro, und lassen sie alles auf sich beruhen. Mit freundlichen Grüßen.
Antoniusam 20.12.2007 | 16:34
Schlagen Sie das Erbe doch ganz einfach aus und schon sind Sie alle Sorgen los ! Hat Sie das Nachlassgericht etwa nicht auf diese Möglichkeit hingewiesen ? MfG
dirkam 20.12.2007 | 20:44
Das ist aber grob falsch Herr Schiko!
dirkam 20.12.2007 | 21:47
Dieser Beitrag stammt nicht von dem dirk, der sonst diesen Nicknamen überwiegend benutzt!
dirkam 20.12.2007 | 21:50
Im Gegensatz zu dem "Neuen Dirk" schätze ich die Beiträge des "Schiko" Die ständige Doppelverwendung des Namens soll im Forum Streit hervorrufen - eine billige Methode, wenn Argumente nicht vorhanden sind --nee Leute gibt´s--
Schiko.am 20.12.2007 | 22:10
Wo außen nicht viel vorhan- den, ist meist innen auch nicht viel drinn.
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