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Erforderlichkeit der Datenerhebung

von Mischa24.09.2007 | 19:37
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Auf meine Frage von heute den 24.09.2007, 10:04 Uhr (Begründung für die "erneute Überprüfung") wurde folgender Beitrag geschrieben: Beitrag von Deister, 24.09.2007, 15:47 Uhr Zunächst einmal muss der Träger seine Anforderung begründen und die Erforderlichkeit der Datenerhebung beweisen. Da medizinische Daten nur von Medizinern beurteilt werden können und nicht von Verwaltungsmitarbeitern, muß bei der Anforderung eines auszufüllenden Befundbogens auch der Arzt des medizinischen Dienstes, der als Sachverständiger tätig werden soll benannt werden, damit der Bogen direkt an diesen versandt werden kann. Ist die Verwaltung des/der Rentenversicherungsträger nach den gesetzlichen Bestimmungen befugt routinemäßig ohne Vorgabe eines medizinischen Sachverständigen Befundberichte zu versenden oder ärztliche Nachprüfungen zu initiieren? Danke Mischa

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3 Antworten

bekissam 24.09.2007 | 21:03
Die Gelehrten streiten sich darüber. Daher wird das bei den verschiedenen Rentenversicherungsträgern auch unterschiedlich gehandhabt. Ich meine, zumindest die routinemäßige Versendung von ärztlichen Befundberichten in vorgegebenen Zeitabständen, ohne die vorherige Anweisung eines medizinischen Sachverständigen, ist unzulässig. § 60 SGB 1 spricht von "Tatsachen, die für die Leistung erheblich sind" und ob die Einholung eines neuen ärztlichen Befundberichts überhaupt erforderlich und für die weitere Leistung erheblich ist, kann nur der "Medizinmann" beurteilen, nicht die Verwaltung.
Nicht schon wiederam 24.09.2007 | 21:25
Auch dieses Thema wurde hier zigmal hin-, her- und durchgekaut...Leistungen der DRV gibt´s halt nicht "umsonst"...
***am 25.09.2007 | 21:12
Sicher sollte sich die DRV aber an die gesetzlichen Bestimmungen halten! Einige Rentenversicherungsträger handeln auch danach, andere jedoch nicht. Die Bestimmungen über die Mitwirkungspflichten grenzen diese ausdrücklich auf das "für die Leistung erhebliche" Maß ein. Wenn ein Angestellter ohne medizinische Kenntnisse und/oder ohne Stellungnahme durch einen medizinischen Sachverständigen routinemäßig in gewissen Zeitabständen willkürlich Befundberichte anfordert, ist das ohne Zweifel durch die Bestimmungen über die Mitwirkungspflichten des Versicherten nicht gedeckt und die Betroffenen melden hier zu Recht ihr Mißfallen über einen derartigen regelmäßigen "Massenversand" an.
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