Ergänzende, klarstellende Expertenantwort erbeten

von
Fastrentner

von Fastrentner
RE: Um abschließende Experten-Antwort wird gebeten
Sehr geehrter Experte.
Wenn ich das richtig interpretiere, wäre es bei der geschilderten Konstellation (keine Beschäftigung seit Beginn der BU-Rente) so, dass gleichgültig vom Beginn der folgenden Altersrente (Umwandlung) keine Abzüge hinzunehmen wären?
In der Folge könnte man dann nur jedem BU-Rentner ohne zusätzliche Beschäftigung raten, so früh wie möglich seine Altersrente zu beantragen?
Wäre es dann nicht Aufgabe der Rentenversicherung BU-Rentner ohne weitere Beschäftigung seit Beginn der BU-Rente von Amts wegen auf diesen Umstand hinzuweisen?
Zitieren
23.03.2017 - 12:13
von Renata
RE: Um abschließende Experten-Antwort wird gebeten
Hallo
Das heißt, ich kann von meiner alten BU-Rente von zwei Drittel ohne Abschläge auf volle Rente wechseln mit 60 Jahren Plus xx Monaten,

Experten-Antwort

Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung BU-Rentner auf den abschlagsfreien Wechsel in die vorgezogene Altersrente hinzuweisen. Erst mit Vollendung der sogenannten Regelaltersgrenze (gesetzliches Ende für die Zahlung von BU-Rente) ergeht ein Schreiben von Amts wegen an den Versicherten. Alle anderen Fragen wurden abschließend beantworten. Für alle, die damit immer noch nicht zufrieden sind, rate ich zu einer schriftlichen Anfrage beim zuständigen Rententräger!

von
rosebud

@ Fastrentner:

Hier die gemeinsame Beschlusslage der Deutschen Rentenversicherung:

"Bezieher einer Rente wegen Berufsunfähigkeit, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, die ausweislich des Versicherungskontos die Wartezeit von 35 Jahren erfüllen und eine Rente wegen Alters der Rentenversicherung noch nicht beantragt haben, werden rechtzeitig vor Erreichen der Altersgrenze für den frühestmöglichen Bezug der Altersrente für schwerbehinderte Menschen darauf hingewiesen, dass sie möglicherweise eine höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen erhalten können."

@ Renata:

JA!

von
Fastrentner

Danke rosebud!
Während Ihre Antwort informativ ist, erscheint die Antwort des Experten eher genervt und bockig.
Wenn man Experte eines Forums ist, hätte dieser Ihre Antwort geben sollen.
Aber nicht alle Experten haben halt das gleiche Wissen.

von
B

ist denn hier wirklich von "Fastrentner" die alte vor 2001 noch festgestellt Berufsunfähigkeitsrente gemeint, oder 'nur' eine Erwerbsminderungsrente?

von
Rentensputnik

Bei einer 2/3-Rente kann es sich nur um die alte BU-Rente handeln.

von
Rentensputnik

Bei einer 2/3-Rente kann es sich nur um die alte BU-Rente handeln.

von
Nachrechner

Das war ne schwere Geburt. Über 1350 Seitenzugriffe.

So viele Rentner wird es gar nicht betreffen.
Wem vor 2001 eine BU Rente zu gesprochen wurde und jetzt erst im "richten" Rentenalter ist, das wird die Ausnahme sein.
Auch wird vermutlich wegen der geringen Rente die ganzen Jahre (min. 16) in Teilzeit gearbeitet.

Ist aber interessant zu wissen von dieser Regelung und es war spannend mit zu lesen.

Danke an alle, auch den/die Experten für die Geduld, denn die richtige Antwort war ja schon ganz am Anfang gegeben.

von
Joker

Zitiert von: Nachrechner

So viele Rentner wird es gar nicht betreffen.
Wem vor 2001 eine BU Rente zu gesprochen wurde und jetzt erst im "richten" Rentenalter ist, das wird die Ausnahme sein.

......und dann noch 35 oder 45 Jahre Betrag-Anrechnungszeit, das wird eng.

von
zelda

Zitiert von: Joker

Zitiert von: Nachrechner

So viele Rentner wird es gar nicht betreffen.
Wem vor 2001 eine BU Rente zu gesprochen wurde und jetzt erst im "richten" Rentenalter ist, das wird die Ausnahme sein.

......und dann noch 35 oder 45 Jahre Betrag-Anrechnungszeit, das wird eng.

Nach dieser Quelle (letzter Absatz) werden die "verbliebenen" BU- Renter doch von der DRV auf die mögliche Altersrente hingewiesen:

http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_115R7.7&a=true

Zu den notwendigen 35 Jahren zählt im Übrigen auch die Anrechnungszeit, die durch die Zurechnungszeit aus der Berechnung der BU- Rente und den BU- Rentenbezug entsteht (vgl. § 58 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VI).

Allerdings muss dann noch die Schwerbehinderung (mindestens "echte" 50 % ) vorliegen, denn eine Altersrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ohne Schwerbehinderung ist nur für Versicherte möglich , die vor dem 01.01.1951 geboren sind ( § 236 a Absatz 3 SGB VI). Und diese Personen haben bereits die Regelaltersgrenze erreicht.

Alle anderen können nur noch eine Altersrente wegen Schwerbehinderung erhalten, mit oder ohne vorheriger BU/EU.

MfG

zelda

von
Schorsch

Zitiert von: Nachrechner

...,denn die richtige Antwort war ja schon ganz am Anfang gegeben.

Das ist zwar korrekt, allerdings war diese Antwort zunächst nicht wirklich glaubwürdig, weil viele Mitleser skeptisch waren, dass man eine vorzeitige Altersrente beanspruchen kann, ohne dafür Abschläge bezahlen zu müssen.
(Ich persönlich glaube es auch erst dann, wenn ich meine gestern angeforderte Probeberechnung erhalten habe.)

Hätte der zuerst antwortende Experte zeitnah auf die skeptischen Nachfragen reagiert und bestätigt, dass seine Antwort tatsächlich stimmte, wäre dieses Thema viel schneller gegessen gewesen.

Ich danke jedenfalls dem Fragesteller @Holger W., der diese interessante Frage gestellt und damit vielen betroffenen Mitlesern geholfen hat.

MfG

von
Schorn

Zitiert von: zelda

Alle anderen können nur noch eine Altersrente wegen Schwerbehinderung erhalten, mit oder ohne vorheriger BU/EU.

MfG

zelda

Was ist mit der Altersrente für langjährige Versicherte?

von
Herz1952

Hallo Schorsch,

ich sehe das so: Es geht nicht um die Umwandlung der BU-Rente in eine "vorgezogene" mit Abschlägenen behaftete Rente, sondern um die Umwandlung in eine Abschlagsfreie Rente wie z.B. SB-Rente oder abschlagsfreie Altersrente.

Dann wird die Rente (auch das letzte Drittel) nicht gekürzt. Dies gilt allerdings auch für die ungekürzte Rente mit 45 Beitragsjahren. Das könnte natürlich von Nachteil sein, wenn man diese nicht rechtzeitig beantragt hätte.

Aber nach "altem Recht" war es vermutlich so, dass bekannt war, dass die BU-Rente in eine abschlagsfreie Rente jederzeit umgewandelt werden kann. Nur, dass sich inzwischen (2001) die Rentengesetze für die Zukunft geändert haben, konnte man nicht wissen.

Ob die RV verpflichtet gewesen wäre? Das ist hier die Frage.

Deswegen bin ich bei allen Institutionen so skeptisch, dass, wenn ich einen Vorteil für mich sehe, der rechtlich vielleicht besteht, mich selbst sachkundig mache und auch ggffs. einen Rechtsberater einschalte. Es gilt in einem Rechtsstaat nämlich das Motto: "Recht hat man nicht, man muss es einfordern bzw. bekommen". Das ist in der freien Wirtschaft genau so. Ich hatte nun mal den Vorteil von Berufs wegen, dass ich Rechtsvorlesungen hatte und für die Rechtsangelegenheiten des Unternehmens verantwortlich war, immer in Verbindung mit den Rechtsanwälten. Sogar bei Ärzten muss man vorsichtig sein. Diese sind zwar verpflichtet, sich rechtskundig zu machen. Die meisten tun es aber nicht und können somit Patienten schädigen (körperlich und sogar finanziell).

Ich hoffe, dass Sie dadurch noch keinen Nachteil erlitten haben. Ich habe auch nicht Ihre Beiträge danach "durchforstet", ob dies evtl. der Fall sein könnte.

MfG

von
Herz1952

Bei Inanspruchnahme einer Abschlagsrente wird praktisch die BU-Rente voll bezahlt, nur der Hinzuverdienst wird gekürzt.

Das könnte man damit begründen, dass die alte BU-Rente ja auch mit 1/3 Abschlägen behaftet war (lange Zeit) l und nur der hinzuverdiente Teil mit Abschlägen "bestraft" wird.

Recht ist gefühlt nicht immer logisch oder einfach nachzuvollziehen.

Jetzt merke ich allerdings, dass die Sache doch sehr widersprüchlich ist. Die 3/3-Regelung würde ja somit doch für alle Folgerenten gelten. Das hängt wohl damit zusammen, dass unterschiedliche Rechtslagen zusammentreffen. "Altes Recht trifft neues Recht" und wird stimmend gemacht.

Aber es ist eben auch bei Urteilen nicht alles logisch und nachvollziehbar.

Das erinnert mich etwas an meine Situation. Erreiche ich die Altersrente nicht, bekommt meine Frau eine höhere Witwenrente (nach neuem Recht) aber für die Altersrente selbst, gilt altes Recht (Grundlage ist dann die gekürzte EM-Rente und somit eine niedrigere WR).

MfG

von
Schorsch

Zitiert von: Herz1952

Jetzt merke ich allerdings, dass die Sache doch sehr widersprüchlich ist.

Ich weiß zwar nicht was Sie dazu veranlasst hat meine Stellungnahme zu kommentieren, dafür weiß ich aber ganz genau, wie ich meine Rechte durchsetzen kann.

MfG

von
Rosanna

Zitiert von:

Zitiert von: Herz1952

vergessen Sie meinen letzten Beitrag.

"vergessen Sie meinen letzten Beitrag."
Das war der beste Spruch den Du je in diesem Forum geschrieben hast.

Wie Recht der @GroKo doch mal wieder hatte.
Eigentlich konnte man bisher fast alle Beiträge von @Herz1952 vergessen, somit auch die Obigen....

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