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Experten-Antwort

Erhält ein privater Rentenberater Geld von der DRV?

von Jupp01.02.2011 | 16:19
2867 Ansichten
7 Antworten

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Wenn ein privater Rentenberater meinen Rentenbescheid überprüft und einen Fehler sieht, erhält er dann eine Gebühr/Aufwandsentschädigung/ kann eine Rechnung an die Rentenversicherung schicken? LG Jupp

Antworten vom Expertenteam

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Dem Beitrag von -_- wird zugestimmt.

Grundsätzlich kann man sich aber die Kosten sparen. In einer Auskunfts- und Beratungsstelle der DRV kann man sich kostenlos –neutral- jeden Rentenbescheid überprüfen lassen. Die Berater vor Ort überprüfen praktisch vollkommen neutral die Bescheide des eigenen Rentenversicherungsträgers. Die Ihrem Wohnort am nächsten gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle können Sie unter dem Link "Service/Beratungsstellen" ermitteln

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Aufgrund des geschilderten Sachverhalts erhält ein privater Rentenberater kein Geld von der DRV !

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

5 Antworten

oder soam 01.02.2011 | 16:37
Der private Rentenberater erhält sein Geld von Ihnen als Auftraggeber, schließlich soll er ja unabhängig arbeiten. Wenn ein Fehler aufgedeckt wird, so werden Sie entsprechend in Widerspruch und ggf. Klage gehen müssen und sich Ihr Recht erstreiten! Eine evtl. Nachzahlung geht an Sie - eine evtl. Rückforderung wird auch von Ihnen eingefordert! Nur die Versichertenberater/-ältesten erhalten für jeden Antrag eine Aufwandsentschädigung zzgl. Büropauschale etc. von der Rentenversicherung.
RFnam 01.02.2011 | 19:08
In einem für den Versicherten positiven Widerspruchsverfahren (oder Klageverfahren) enthält der Bescheid (das Urteil) eine Regelung zur Kostenübernahme (Kostengrundentscheidung). Nur dann kann der Rechtsbeistand eine Rechnung an die DRV stellen. Wenn der Fehler bei Ihnen liegt, weil Sie unvollständige Angaben getätigt haben, tragen Sie natürlich die Kosten.
W*lfgangam 01.02.2011 | 21:18
Hallo Jupp, wenn dann lassen Sie den Rentenbescheid zunächst von Kostenneutralen Stellen prüfen - ein Blick, alles OK, Klapps und der Nächste, der seinen eigenen im Versicherungsverlauf aufgeführten Zeiten misstraut/sie nicht selbst Dank Faulheit vergleichen kann. Nachprüfung kann so einfach sein (nicht zu verwechseln mit dem 'Gefühl', dass ist zu wenig!). Wenn Sie konkrete Zweifel an dem Rentenbescheid als solches haben (falscher Beginn, falsche Rentenart, falsche Nachzahlung/Verrechnung mit anderen Sozialleistungen) kann man tiefer schauen, wo die Ursachen liegen. Wenn Sie allerdings gern für Standardleistung 'Profi'Gebühr berappen möchten - gern, der Rentenberater freut sich ...und wenn Sie sich dann auch besser fühlen, gut so. Aber, der Rentenberater greift auch dann in Ihre Tasche, wenn der Bescheid okay ist - sein gutes Recht, Sie haben Ihn beauftragt. Gruß w.
Juppam 02.02.2011 | 17:58
Vielen Dank für die Infos. LG Jupp
-_-am 02.02.2011 | 00:09
:P Rentenberater erteilen eine Rechtsberatung und diese gehört zum Berufsfeld des Rechtsanwalts. Sprechen Sie mit dem Rentenberater über die gewünschte Auskunft oder die von Ihnen erwünschte Beratung. Erkundigen Sie sich bei dem Rentenberater nach den aus dem Auftrag abgeleiteten Gebühren. Sie wissen dann vorher, welche Kosten auf Sie zukommen können. Wenn Sie ganz sicher sein möchten, schließen Sie vorher mit dem Rentenberater eine schriftliche Gebührenvereinbarung ab. Rentenberater sind gesetzlich verpflichtet, Gebühren nach dem "Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte" (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) zu berechnen. Für eine Erstberatung wird bereits ein dreistelliger Betrag berechnet (die Mittelgebühr für eine Erstberatung mittlerer Schwierigkeit beträgt 100,00 EUR). http://bundesrecht.juris.de/rvg/index.html Eine Erstattung der Gebühren, Kosten und Auslagen (zweckentsprechende Kosten der Rechtsverfolgung) durch den Rentenversicherungsträger erfolgt nur, wenn der Bescheidempfänger (Widerspruchsführer, Kläger) nach einem Streitverfahren (Widerspruch, Klage, Berufung, Revision) obsiegt.
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