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Rentenberater erteilen eine Rechtsberatung und diese gehört zum Berufsfeld des Rechtsanwalts. Sprechen Sie mit dem Rentenberater über die gewünschte Auskunft oder die von Ihnen erwünschte Beratung. Erkundigen Sie sich bei dem Rentenberater nach den aus dem Auftrag abgeleiteten Gebühren. Sie wissen dann vorher, welche Kosten auf Sie zukommen können. Wenn Sie ganz sicher sein möchten, schließen Sie vorher mit dem Rentenberater eine schriftliche Gebührenvereinbarung ab.
Rentenberater sind gesetzlich verpflichtet, Gebühren nach dem "Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte" (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) zu berechnen. Für eine Erstberatung wird bereits ein dreistelliger Betrag berechnet (die Mittelgebühr für eine Erstberatung mittlerer Schwierigkeit beträgt 100,00 EUR).
http://bundesrecht.juris.de/rvg/index.html
Eine Erstattung der Gebühren, Kosten und Auslagen (zweckentsprechende Kosten der Rechtsverfolgung) durch den Rentenversicherungsträger erfolgt nur, wenn der Bescheidempfänger (Widerspruchsführer, Kläger) nach einem Streitverfahren (Widerspruch, Klage, Berufung, Revision) obsiegt.