Hallo Corletto,
>>Grundsätzlich ( meiner ganz persönlichen Meinung nach )birgt j e d e aufgenommene und der RV gemeldete Tätigkeit , die im Rahmen einer EM-Rente stattfindet ( und sich natürlich sowohl im 400 Euro Rahmen als auch im zeitlichen bis 3 Stunden Rahmen bewegt ) die Gefahr, das dadurch die Berechtigung der EM-Rente hinterfragt oder überprüft wird.<<
Ja, grundsätzlich ist der RV-Träger berechtigt, die Aufnahme einer Beschäftigung, auch im Rahmen der Geringfügigkeit bis 400,- EUR, zu überprüfen.
Eine Überprüfung - außer natürlich wegen Einhaltung der Hinzuverdienstgrenze - erfolgt aber regelmäßig nicht! Denn wie Sie ganz richtig ausführen, ist dies ja gesetzlich erlaubt. Da hätten wir ehrlich gesagt auch über Gebühr zu tun, wenn wir in jedem Fall TROTZDEM die Erwerbsminderung anzweifeln.
Die DRV geht grundsätzlich davon aus, dass bei einem mtl. Verdienst von brutto 400,- EUR der Rentner nicht mehr als 3 Std. tgl. arbeitet. Und das DARF/KANN er ja auch! Ausnahmen bestätigen natürlich die Regel. Ich habe aber bei einem Rentner u. Mini-Jobber noch keine "Ausnahme" erlebt.
Es gibt nun mal viele Rentner, die alleine von der Rente nicht leben können. Da ist es völlig in Ordnung, wenn sie stundenweise eine Nebentätigkeit ausüben.
MfG Rosanna.