Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird bei Bezug von Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder vergleichbarem Einkommen in Abhängigkeit von der Höhe dieses Hinzuverdienstes geleistet.
Nicht als Hinzuverdienst gilt das Entgelt, das eine Pflegeperson vom Pflegebedürftigen erhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld nach § 37 SGB 11 nicht übersteigt (nicht erwerbsmäßige Pflege). Übersteigt das Entgelt aber den Umfang der Pflegetätigkeit, ist sie als "erwerbsmäßig" anzusehen und das gesamte Einkommen ist als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen.
Entgelte auf Grund einer nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit unterliegen der Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB 6. Die gezahlten Beiträge werden bei einem späteren Versicherungsfall berücksichtigt.