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Erhalt von Pflegeleistungen von einer Krankenkasse

von Deniz28.10.2008 | 14:55
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich erhalte Eu-Rente (F19,F20). Ich pflege mein Schwiegervater und möchte bei seiner Krankenkasse Pflegegeld beantragen. In wieweit muss ich Sie darüber informieren, darf ich in meiner gesundheitliche Situation jemand Pflegen (was mir spaß macht und mir gut tut in der Nähe meiner kranken Schwiegervater zu sein) und werden die Einnahmen (Pflegegeld) als Einnahme berücksichtigt, hat es irgendeine Auswirkung auf meine Rente?????? Ich danke Ihnen im Voraus Mfg Deniz

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird bei Bezug von Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder vergleichbarem Einkommen in Abhängigkeit von der Höhe dieses Hinzuverdienstes geleistet.

Nicht als Hinzuverdienst gilt das Entgelt, das eine Pflegeperson vom Pflegebedürftigen erhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld nach § 37 SGB 11 nicht übersteigt (nicht erwerbsmäßige Pflege). Übersteigt das Entgelt aber den Umfang der Pflegetätigkeit, ist sie als "erwerbsmäßig" anzusehen und das gesamte Einkommen ist als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen.

Entgelte auf Grund einer nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit unterliegen der Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB 6. Die gezahlten Beiträge werden bei einem späteren Versicherungsfall berücksichtigt.

13 Antworten

Keith Moonam 28.10.2008 | 15:40
Das Pflegegeld wird nicht an Sie, sondern an den kranken Schwiegervater (gepflegte Person) ausbezahlt, und stellt schon alleine deshalb keine rentenschädliche Einnahme dar. Für Sie werden hingegen unter gewissen Umständen Pflichtbeiträge für nicht erwerbstätige Pflegepersonen, die sich beim nächsten Leistungsfall (Altersrente) positiv auf die Rente auswirken können.
Denizam 28.10.2008 | 16:02
Die positive Auswirkung auf die Rente - ist diese auch der Fall, wenn der Pfleger (z.B. der Sohn) der erwerbstätig ist.
Corlettoam 28.10.2008 | 16:25
Ja, natürlich können Sie auch als EM-Rentnerin ihren Schwiegervater pflegen. Positive Auswirkungen auf IHRE spätere Altersrente hat dies aber nur dann , wenn SIE auch namentlich als Pflegeperson bei der Krankenkasse gemeldet sind und dann für SIE auch Beiträge an die RV abgeführt werden. Pflegt der Sohn offiziell und Sie nicht , hat es für IHRE Altersrente logischerweise auch keine Auswirkunegn , sondern nur für die Rente der gemeldeten Pflegekraft ( in dem Fall der Sohn ). Wer das Pflegeld letztlich bekommt, spielt in diesem Fall keine Rolle , denn es ist in jedem Fall EM-Renten unschädlich und wird nicht angerechnet.
Keith Moonam 29.10.2008 | 11:22
Bei nicht erwerbstätigen Pflegepersonen, die neben der Pflege einer Vollzeitbeschäftigung (ab 30 Stunden/Woche) nachgehen, werden seitens der Pflegekasse keine Pflichtbeiträge einbezahlt.
maureram 29.10.2008 | 13:51
Probleme könnte es geben, wenn sie aufgrund ihrer ehe- maligen Tätigkeiten, z.B. Altenpfleger(in) oder Krankenschwester-Pfleger etc, erwerbsgemindert sind. Auch, wenn die EU-Rente auf DAUER genehmigt ist, finden Überprüfungen statt. Vorsicht, die GEIER lauern! MFG maurer P.S. Kann ihnen ein s.g. Experte nicht schreiben, denn er verdient sein Brot im selben Hause!
Rosannaam 29.10.2008 | 14:09
>>Auch, wenn die EU-Rente auf DAUER genehmigt ist, finden Überprüfungen statt. Vorsicht, die GEIER lauern!<< Völliger Quatsch, diese Aussage!!!
maureram 29.10.2008 | 14:28
Hosanna, mit den GEIERN waren SIE gemeint??? Betroffene HUNDE bellen... maurer
Corlettoam 29.10.2008 | 14:18
Wenn Sie als Maurer EM-Rente haben, dann aber als Maurer einem 400 Euro Job nachgehen , k ö n n t e dies schon bei einer befristeteten EM-Rente bei nächster Verlängerung Fragen seitens der RV aufwerfen... Grundsätzlich ( meiner ganz persönlichen Meinung nach )birgt j e d e aufgenommene und der RV gemeldete Tätigkeit , die im Rahmen einer EM-Rente stattfindet ( und sich natürlich sowohl im 400 Euro Rahmen als auch im zeitlichen bis 3 Stunden Rahmen bewegt ) die Gefahr, das dadurch die Berechtigung der EM-Rente hinterfragt oder überprüft wird. ABER, die RV gibt andererseits die Möglichkeit einer Tätigkeit im dafür vorgesehen Rahmen im EM-Rentenbescheid ja ausdrücklich an. Persönlich und aller Erfahrung nach , halte ich darum diese Gefahr des Rentenentzuges durch eine Tätigkeit als zwar theoretisch vorstellbar, aber in der Praxis nicht oder nur ganz ganz selten anwendbar. Wichtig ist nur, das man sich auf jeden Fall im gesetzlich dafür klar definierten Zuverdienst Rahmen bewegt. Persönlich würde ich ( muß ich auch nicht - weder finanziell noch aus sonstigen Gründen und könnte ich auch gesundheitlich gar nicht) keinerlei Tätigkeit bei meiner EM-Rente nachgehen !
?-?am 29.10.2008 | 14:31
wau wau.........
Rosannaam 29.10.2008 | 15:36
Hallo Corletto, >>Grundsätzlich ( meiner ganz persönlichen Meinung nach )birgt j e d e aufgenommene und der RV gemeldete Tätigkeit , die im Rahmen einer EM-Rente stattfindet ( und sich natürlich sowohl im 400 Euro Rahmen als auch im zeitlichen bis 3 Stunden Rahmen bewegt ) die Gefahr, das dadurch die Berechtigung der EM-Rente hinterfragt oder überprüft wird.<< Ja, grundsätzlich ist der RV-Träger berechtigt, die Aufnahme einer Beschäftigung, auch im Rahmen der Geringfügigkeit bis 400,- EUR, zu überprüfen. Eine Überprüfung - außer natürlich wegen Einhaltung der Hinzuverdienstgrenze - erfolgt aber regelmäßig nicht! Denn wie Sie ganz richtig ausführen, ist dies ja gesetzlich erlaubt. Da hätten wir ehrlich gesagt auch über Gebühr zu tun, wenn wir in jedem Fall TROTZDEM die Erwerbsminderung anzweifeln. Die DRV geht grundsätzlich davon aus, dass bei einem mtl. Verdienst von brutto 400,- EUR der Rentner nicht mehr als 3 Std. tgl. arbeitet. Und das DARF/KANN er ja auch! Ausnahmen bestätigen natürlich die Regel. Ich habe aber bei einem Rentner u. Mini-Jobber noch keine "Ausnahme" erlebt. Es gibt nun mal viele Rentner, die alleine von der Rente nicht leben können. Da ist es völlig in Ordnung, wenn sie stundenweise eine Nebentätigkeit ausüben. MfG Rosanna.
Rosannaam 29.10.2008 | 15:48
Hat man Sie mal wieder zum Freigang rausgelassen???
Beamtenh...am 29.10.2008 | 16:12
scheint so, diesesmal haben sie in aber länger als sonst behalten. Das weckt Hoffnung
?-?am 29.10.2008 | 19:06
.........skat kann es einfach nicht lassen!
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