Hallo Bruno!
Sie wollen mit 63 Jahren eine Teilrente mit Abschlägen in Anspruch nehmen und dann mit 64 Jahren und 10 KM die restliche Rente ohne Abschlag?
Ihr Beispiel ging von einer gewählten Teilrente von 20 % aus und 13,8 Prozent Abschlag, dann später null prozent Abschlag der anderen 80 % der Rentenpunkte, die Sie wegen der Teilrente "nicht "verbraucht" haben.
Die Antwort vom Experten halte ich für sachlich falsch!
Grundsätzlich beantragten Sie eine Altersrente als Teilrente und zwar mit Abschlägen. Dahinter verbirgt sich im allgemeinen eine Altersrente für langjährig Versicherte (von einer Schwerbehinderung war nicht die Rede). Wenn Sie also diese Rente ( Altersrentenart) beantragen, können Sie nach dem geltenden Rentenrecht nicht nach gut anderthalb Jahren mit "den Renten-Rest" 80 % von nicht in Anspruch genommene Entgeltpunkten eine abschlagsfreie Rente bekommen. Denn der Wechsel von einer Altersrente in eine andere nach bindender Feststellung der ersten Rente ist nicht möglich.
Somit würde richtigerweise folgendes bei Ihnen eintreten, wenn Sie mit 64 Jahren und 10 KM dann die Vollrente erhalten.
Die Altersrente bleibt die von Ihnen zuerst in Anspruch genommene Rente. Die im Verhältnis zur Vollrente zu diesem Zeitpunkt in Anspruchgenommenen persönlichen Entgeltpunkte ( 20 % EP der EP der Vollrente inklusive Zugangsfaktor oder so wie Sie es kennen 13,8 % Abschlag) bleiben weiter Gegenstand der Berechnung der Vollrente.
Die mit der Teilrente nicht in Anspruch genommenen Entgeltpunkte werden "nur" mit einem verkürzten Zugangsfaktor zum Zeitpunkt des Beginns der Vollrente ( 1 Jahr und 10 Monate später) berechnet. Das heisst grob gesagt, dass 80 % Ihrer bei der Teilrente nicht in Anspruch genommenen Entgeltpunkte dann bei der Vollrente einen Abschlag haben werden, der kleiner als 13,8 % ist, aber nicht 0. Keinen Abschlag hätten Sie in dieser Konstellation nur dann, wenn Sie erst die Regelaltersgrenze erreichen und dann die Vollrente beantragen würden! Daher kann aus meiner Sicht die Antwort des Experten der DRV nicht korrekt sein.
Der Grund liegt einfach darin, dass Sie aus einer vorgezogenen Altersteilrente mit Abschlag nicht in eine vorgezogene Altersvollrente ohne Abschlag wechseln können, § 34 Absatz 4 SGB VI.
Wenn dies nämlich möglich wäre, dann hätten diese von Ihnen ausgedachte Variante schon hunderttausend andere Versicherte auch gewählt.
Ich lasse mich gerne überraschen, was für Antworten hierauf folgen werden!
Peter