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Experten-Antwort

erhöhung gdb der drv melden bei unbefristeter em-rente?

von josef9023.02.2016 | 21:45
2063 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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guten abend, ich beziehe eine volle EM-rente auf unbestimmte dauer. meine frage: mein gdb beim schwerbehindertenausweis wurde von 50 auf 60 angehoben. soll ich die drv da informieren oder ist das egal? vielleicht wichtig für eine nachprüfung? im verlängerungsantrag auf den die rente auf unbestimmte dauer bewilligt wurde steht noch der alte gdb. danke.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

die Erhöhung des GdB von 50 auf 60 muss nicht an den zuständigen Rentenversicherungsträger gemeldet werden, da dies keine Auswirkung auf die bereits bezogene Erwerbsminderungsrente hat. Wird allerdings die Erwerbsminderungsrente zu einem späteren Zeitpunkt in eine Altersrente umgewandelt, hat das Vorliegen eines GdB von mind. 50 schon Auswirkung auf einen ggf. früheren Rentenbeginn (Altersrente für schwerbehinderte Menschen) bzw. die damit verbundenen Abschläge, wenn zu dem Zeitpunkt des gewünschten Rentenbeginns der Altersrente der GdB 50 noch vorliegt. Weitere Informationen dazu erhalten Sie zu gegebener Zeit in einem persönlichen Gespräch bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle in Ihrer Nähe. Dort wird man Sie individuell beraten.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

3 Antworten

maria09am 23.02.2016 | 21:58
ist egal. Wenn es um einen Verlängerungsantrag geht, reichen Sie ggf. die medizinischen Unterlagen nach, die Grundlage der Erhöhung des gdb sind. Wobei: "auf unbestimmter Dauer" heißt doch, dass die Rente bis zur Altersrente an sich durch ist. PS.: Man kann auch gdb 100 haben und trotzdem nicht erwerbsgemindert im rentenrechtlichen Sinne sein. Ist halt nur ein Indiz. Mehr nicht.
maria09am 24.02.2016 | 14:00
das muss sie doch auch schreiben. Wenn auf einmal eine Wunderheilung eintritt oder Sie theoretisch einer 40-Stunden-Wochen-Beschäftigung nachgehen, dann erfolgt natürlich auch eine Nachprüfung auf die Frage, ob Sie noch immer erwerbsgemindert im rentenrechtlichen Sinne sind.
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