die Erhöhung des GdB von 50 auf 60 muss nicht an den zuständigen Rentenversicherungsträger gemeldet werden, da dies keine Auswirkung auf die bereits bezogene Erwerbsminderungsrente hat. Wird allerdings die Erwerbsminderungsrente zu einem späteren Zeitpunkt in eine Altersrente umgewandelt, hat das Vorliegen eines GdB von mind. 50 schon Auswirkung auf einen ggf. früheren Rentenbeginn (Altersrente für schwerbehinderte Menschen) bzw. die damit verbundenen Abschläge, wenn zu dem Zeitpunkt des gewünschten Rentenbeginns der Altersrente der GdB 50 noch vorliegt. Weitere Informationen dazu erhalten Sie zu gegebener Zeit in einem persönlichen Gespräch bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle in Ihrer Nähe. Dort wird man Sie individuell beraten.