Hallo Grundrente,
Kindererziehungszeiten bzw. Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung werden grundsätzlich dem Elternteil zugeordnet, welcher das Kind in dem betreffenden Monat überwiegend erzogen hat. Soll der Vater bei einer gemeinsamen Erziehung die Zeiten erhalten, ist dafür eine gemeinsame Erklärung beider Elternteile nötig, dass die Zeiten dem Vater zugeordnet werden sollen.
Dabei kann jeder Monat der Kinderberücksichtigungszeit nur bei einem Elternteil berücksichtigt werden. Wenn die Kinderberücksichtigungszeit bereits bei der Mutter berücksichtigt wird, kann sie beim Vater nicht ebenfalls berücksichtigt werden.
Wenn die Kinderberücksichtigungszeit beim Vater anerkannt wurde, zählt sie natürlich auch bei diesem zu den Grundrentenzeiten.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung