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Experten-Antwort

Erklärung über die Zuordnung der Kindererziehungszeit - V0820

von Grundrente18.05.2021 | 12:50
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10 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Viele Mütter werden Anspruch auf Grundrente haben. Wichtig für Mütter ist dabei: Die ersten zehn Lebensjahre eines Kindes zählen für die Rente als "Kinderberücksichtigungszeit". Bei mehreren Kindern zählt dabei meist die Zeit bis zum zehnten Geburtstag des jüngsten Kindes. Ein Beispiel: Für eine Mutter, die im Januar 1973, 1978 und im Dezember 1984 jeweils ein Kind zur Welt gebracht hat, zählt die Zeit von Januar 1973 bis Dezember 1994 – das sind 22 Jahre – als Kinderberücksichtigungszeit und damit als Grundrentenzeit. Die Betroffene benötigt damit nur noch weitere 13 Jahre an Pflichtbeitragszeiten, um die erforderlichen Zeiten für einen Grundrentenanspruch zusammenzubekommen. Ohne Antragstellung werden diese Zeiten von der Deutschen Rentenversicherung nicht berücksichtigt – auch dann nicht, wenn aus dem Rentenkonto klar hervorgeht, dass ein Versicherter Kinder hat. Frage bitte : Nur Mütter oder hat das auch Geltung für Väter bei der Prüfung ob berechtigt zum Grundrentenbezug Bin männlich und befinde mich bereits im Rentenbezug. Danke

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Grundrente,

Kindererziehungszeiten bzw. Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung werden grundsätzlich dem Elternteil zugeordnet, welcher das Kind in dem betreffenden Monat überwiegend erzogen hat. Soll der Vater bei einer gemeinsamen Erziehung die Zeiten erhalten, ist dafür eine gemeinsame Erklärung beider Elternteile nötig, dass die Zeiten dem Vater zugeordnet werden sollen.

Dabei kann jeder Monat der Kinderberücksichtigungszeit nur bei einem Elternteil berücksichtigt werden. Wenn die Kinderberücksichtigungszeit bereits bei der Mutter berücksichtigt wird, kann sie beim Vater nicht ebenfalls berücksichtigt werden.

Wenn die Kinderberücksichtigungszeit beim Vater anerkannt wurde, zählt sie natürlich auch bei diesem zu den Grundrentenzeiten.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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9 Antworten

Grundrenteam 19.05.2021 | 15:44
( Experte ) Wenn die Kinderberücksichtigungszeit bereits bei der Mutter berücksichtigt wird, kann sie beim Vater nicht ebenfalls berücksichtigt werden. Es war die ungeschriebene Regel, das während einer Ehe die 1975 geschlossen und aus der Kinder geboren wurden - die Kinder der Mutter zugeordnet wurden. Egal ob diese nun überwiegend die Erziehung der Kinder übernommen hat oder nicht. Die nunmher weitreichenden Folgen einer solchen Generalisierung waren in Bezug gesetzt zur jetzt - Grundrente - nicht absehbar. Kann das nachträglich geändert werden - oder müssen hier einmal mehr die Gerichte entscheiden.
W°lfgangam 19.05.2021 | 19:20
Zitat von Grundrente anzeigenausblenden
Hallo Grundrente, ...das ist keine _neue_ Frage aus Grundrentensicht für die Gerichte. Hier geht es ausschließlich um die rechtliche Zuordnung der KEZ/BÜZ zu einem Elternteil für sein/ihr Versicherungskonto - und das ist ausgeklagt. Natürlich steht es Ihnen zu, die frühere/vielleicht fehlerhafte Zuordnung auf dem Rechtsweg individuell neu prüfen zu lassen. Gruß w.
Grundrenteam 20.05.2021 | 06:11
Nichts ist in Stein gemeißelt. Sollte ich das Endalter eines Johannes Heesters erreichen, dann bleiben mir ja noch 44 Jahre auf dem Klageweg.
wo ist das Problem?am 20.05.2021 | 11:25
"Es war die ungeschriebene Regel, das während einer Ehe die 1975 geschlossen und aus der Kinder geboren wurden - die Kinder der Mutter zugeordnet wurden. Egal ob diese nun überwiegend die Erziehung der Kinder übernommen hat oder nicht." Das ist keine ungeschriebene Regel, sondern das steht so im Gesetz. Und wenn der Vater das Kind überwiegend erzogen hat, dann kann er noch heute die Anrechnung der Zeiten in seinem Versicherungskonto verlangen. Er muss das aber halt nachweisen können. Sprich: Wenn die Mutter Ihrer Kinder gearbeitet hat und Sie Hausmann waren, haben Sie noch Chancen. Welche Auswirkungen das bei der Mutter hat ist dann eine andere Frage.
Grundrenteam 20.05.2021 | 12:01
Danke. ,,,,,dann kann er noch heute die Anrechnung der Zeiten in seinem Versicherungskonto verlangen ,,,, Die - Expertenantwort - hat diesen Hinweis nicht gegeben. Da mir beide Rentenauskünfte ( Verlauf ) der ehemals Ehepartner wegen einer Scheidung vorliegen werde ich mich der Durchsicht ( noch ) einmal annehmen. Im V080 - 11.1 Wurden die in Ziffer 2 angegebenen Kinder in den angegebenen Erziehungszeiten gemeinsam oder allein,mit oder ohne Unterbrechung erzogen? Eine Unterbrechung der Erziehung liegt zum Beispiel vor, wenn das Kind durch eine andere Person erzogen wurde, sich außerhalb Deutschlands aufgehalten hat oder auf gerichtlicheAnordnung in einem Heim untergebracht war. 11.1 Die Erziehung erfolgte ohne Unterbrechung gemeinsam mit dem anderen Elternteil. Also - gemeinsam - was in meinem Falle zutreffend wäre. Nur welche Möglichkeit bietet mir die Gesetzeslage diesen Beweis auch anzutreten. Müsste nicht auch meine - EX - den Beweis antreten, das diese unsere beiden Kinder alleine erzogen hat???
Janaam 20.05.2021 | 12:34
Warum soll die Ex was nachweisen, was ihr per Gesetz zusteht?
wo ist das Problem?am 20.05.2021 | 12:45
"Also - gemeinsam - was in meinem Falle zutreffend wäre." Dann hat die Mutter die Zeiten zu Recht anerkannt bekommen. Wie es das Gesetz halt regelt. Nach Ihrem Posting bin ich davon ausgegangen, dass Sie die Kinder überiwegend erzogen hatten.
W°lfgangam 20.05.2021 | 19:15
... in welchem Umfang waren Sie denn wären der Erziehungszeiten berufstätig, parallel die Mutter berufstätig? Ist das Kind/sind die Kinder in den 10 Jahren im gemeinsamen Haushalt erzogen worden? Beantworten Sie 1. Frage mit vollschichtig für Ihre Beschäftigung und 2. Frage mit JA ist/sind Erziehungszeiten für Ihr Rentenkonto passé. Gruß w.
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