pitti, zugegebenermaßen, es ist tatsächlich nicht einfach aus einem Gesetzestext richtig zu interpretieren.
Hinsichtlich der angeführten Zurechnungszeiten meine Deutung wie folgt:
1. Fälle bis 12-2000
Zurechnungszeien wurden bei Inanspruchnahme bis 12-2000 nur bis zum 55. Lbj + 20 Monate berücksichtigt, sofern man die Rente noch davor bezog.
Die fehlende Zeit bis zum 60. Lbj war dann keine Zurechnungszeit und zählte für die Anspruchsvoraussetzungen nicht mit.
2. Fälle ab 01-2001 - 12-2003
Für jede Rente, die man vor dem 60. Lbj in Anspruch nahm, wurde jetzt die Zurechnungszeit stufenweise auf das 60. Lbj angehoben, wurden also mehr Monate in die Zurechnungszeit mit eingerechnet.
Es ga aber immer noch eine Differenz an Monaten bis zum 60. Lebensjahr, die nicht durch eine Zurechnungszeit belegt war.
3. Fälle ab 01.01.2004
Seit 01.01.2004 wird immer eine Summe Monate als "Zurechnungszeit" ermittelt, die bis zum vollendeten 60. Lbj. geht und im Monat der Renteninanspruchnahme vor dem 60. Lbj beginnt.
Die Bewertung der Monate Zurechnungszeit für Fall 1 - 3 wird mit dem Gesamtleistungswert vorgenommen und damit ein Ausgleich zur Rente geschaffen für die Monate, für die man bis Endezeitraum nach Fall 1 - 3, nicht mehr berufstägig sein kann, oder im Todesfall, es sich ausschließt.
Sie zählen deswegen als Anspruchsvoraussetzung mit.
Jeder Monat zu Fall 1 - 3 bis zum 60. Lbj. der nicht als "Zurechnungszeit" gekennzeichnet ist, ist Rentenbezugszeit, die nicht mit zählt.
Es kann ja auch jemand nach dem 60. Lebensjahr erst Erwerbsminderungsrente beziehen oder auch bei Todesfall nach dem 60. Lbj.
Nach dem 60. Lebensjahr werden aber keine Zurechnngszeiten mehr ermittelt. Diese Zeiten sind dann auch nur Rentenbezugszeiten, die keinen Einfluss auf die Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen haben.