Ehezeit vom 01.04.1993 bis 31.05.2018. Sämtliche Auskünfte nach § 5 VersAusglG aller Parteien sind im Oktober 2018 durch die DRV und die VBL erteilt worden.
A.) Meine Anwartschaften (DRV und VBL)
DRV
Ausgleichswert = 8,9465 Entgeltpunkte = 277,61€ Rente, korrespondierender Kapitalwert = 63.022,53€
VBL Klassik - Versorgungsanwartschaft ist unverfallbar
korrespondierender Kapitalwert = 7.343,27€
B.) Anwartschaften des Ex-Ehemannes (nur DRV)
Ausgleichswert = 11,1098 Entgeltpunkte = 344,74€ Rente
korrespondierender Kapitalwert = 78.261,63€
Meine Frage: Wie wird der Versorgungsausgleich durchgeführt werden?
Wenn ich für jede Seite sämtliche korrespondierenden Kapitalwerte addiere, hat mein Ex-Ehemann einen um 7.896,05€ höheren Kapitalwert als ich. Ein Ausschluss des Versorgungsausgleiches wegen Geringfügigkeit nach § 18 VersAusglG dürfte -so wie ich das versucht habe zu errechnen- nicht gegeben sein oder liege ich da falsch?
Vielen Dank für Ihre Hilfe/Erläuterung.