Wie schon angeführt gilt die Regelung des § 254d SGB VI. Beitragszeiten für eine Beschäftigung im Beitrittsgebiet liegen dann vor, wenn der Beschäftigungsort bzw. Tätigkeitsort im Beitrittsgebiet lag.
Für die Zuordung von Engeltpunkten oder Entgeltpunkten (Ost) für eine Zeit des Leistungsbezugs (z. B. Krankengeld oder Arbeitslosengeld) kommt es nicht auf den Wohnort/Aufenthaltsort des Leistungsempfängers oder den Sitz des Leistungsträgers an, sondern darauf, ob die Leistung aus einem Westentgelt oder einem Ostentgelt berechnet wurde. Die Zeiten des Leistungsbezuges erhalten demnach Entgeltpunkte (Ost), wenn der Leistung ein im Beitrittsgebiet erzieltes Arbeitsentgelt zugrunde lag.