Sehr geehrter Herr Weserbursche,
der Anspruch auf die Rentenabfindung entsteht nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 107 Abs. 1 Satz 1 SGB VI, nur bei der ersten Wiederheirat. Gemeint ist damit die erste Wiederheirat/(erneute) Begründung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem Tod der jeweiligen Versicherten, aus deren Versicherung die Hinterbliebenenrente geleistet wird.
Die Hinterbliebenenrenten nach dem vorletzten Ehegatten/Lebenspartner (also zum Beispiel nach Scheidung) - können bei erneuter Wiederheirat/Begründung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht mehr abgefunden werden.