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Experten-Antwort

Errechnung des frühestmöglichen vorzeitigen Renteneintritts ohne die Pflichtversicherung in der KVDR zu gefährdenrsicherung

von Bernhard21.01.2020 | 15:03
225 Ansichten
25 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Im Juni 2020 werde ich 55 Jahre alt. Ich bin verheiratet und habe 2 Töchter. Erstmals berufstätig wurde ich nach dem Studium am 1.4.1994. Von 10/1997 bis zum 1.3.2014 war ich privat, seitdem gesetzlich krankenversichert. Wie (wo) rechne ich gesichert aus, ab welchem Zeitpunkt ich in die vorgezogene Rente gehen kann (mal ganz abgesehen von den dann entstehenden Abschlägen) aber die 9/10 Regelung der Krankenversicherung der Rentner (KVDR) erfülle.

2 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 22.01.2020 | 08:36

Guten Morgen Bernhard,

die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzung für die KVdR erfolgt durch die Krankenkasse.

Wenden Sie sich daher mit Ihrem Anliegen bitte an Ihre Krankenkasse. Dort werden Ihre Fragen sicher beantwortet.

Moderatoren-Antwortam 24.01.2020 | 13:44

Liebe Leser,

tiefschürfende, fachliche Diskussionen sind erwünscht ... "Zickenkrieg" weniger. Wir haben Einträge gelöscht und schließen den Thread. Danke an alle Schreiber von fachdienlichen Hinweisen.

Mit vielen Grüßen

Ihr Admin

23 Antworten

Schorscham 21.01.2020 | 15:08
Bernhardfam 21.01.2020 | 17:27
# danke für den Link, allerdings kann man hierrüber nur den eigentlich möglichen rentenbeginn errechnen und ggf. wie j´hoch die Abschläge ausfallen würden. Der Online-rechner geht nicht auf das Kernproblem ein, ob das renteneinstiegsdatum ausreicht, um in der zweiten Hälfte des Berufslebens mindestens 90% in der gesetzlichen Krankenversicherung gewesen zu sein, und so in der KVDR pflichtversichert zu sein.
Schadeam 21.01.2020 | 17:42
Die KV Frage klären Sie mit Ihrer Krankenkasse oder über ein Krankenkassenforum.
Klugpuperam 21.01.2020 | 18:29
Gedankenspiel: Rentenbeginn 01.07.2028 Rentenantrag 31.03.2028 Erwerbsleben (für 9/10) 01.04.1994 bis 31.03.2028 -> 34 Jahre 2. Hälfte somit 17 Jahre 90% somit 15,3 Jahre - 2 Kinder = 9,3 Jahre 2014 + 9 Jahre = 2023 Ergebnis: KVdR klappt bei JEDER Altersrente
Klugpuperam 21.01.2020 | 18:11
Der Rentenbeginn ist unerheblich, es kommt auf das Datum des Rentenantrages an.
Berateram 21.01.2020 | 18:14
Allein die KK prüft die 9/10- Vorversicherungszeit und teilt das Ergebnis dann nach Rentenantragstellung dem zuständigen Rententräger mit.
Jonnyam 21.01.2020 | 18:36
Ohne die pauschale Anrechnung von 3 Jahren für die Töchter, hätten Sie bei Antragstellung am 30.06.2028 in der zweiten Hälfte der Gesamtzeit vom 17.05.2011- 30.06.2028 erst 14 Jahre, 3 Monate und 29 Tage. Erforderlich sind aber 15 Jahre, 5 Monate und 1 Tag. Erst zusammen mit der pauschalen Anrechnung für die Kinder von 2 * 3 Jahren kommen Sie auf 20 Jahre, 3 Monate und 29 Tage. Somit wäre die KVdR-Voraussetzungen (wenn die dann immer noch so gelten) dann erfüllt, wenn Sie denn lückenlos in der GKV versichert bleiben. Ist aber ja noch Zeit bis dahin. Aber bitte in der GKV bleiben.
Ganz sicher?am 21.01.2020 | 19:10
Sind Sie sicher, dass Sie 1994 erstmalig (!) gearbeitet haben? ...da zählt nicht nur der erste "richtige" Beruf, sondern z.B. auch Studentenjobs o.ä. Und für die erste Berufstätigkeit reicht schon ein einziger früherer Monat z.B. 10/87 (da waren Sie 22) und die ganze Rechnung passt nicht mehr.
Jonnyam 21.01.2020 | 20:35
Beim Gedankenspiel von @Klugpuper bin ich mit einem Antrag Ende März 2028 bis zu den 90 % der 2. Hälfte und 15 Jahren und 3 Monaten + 20Tage ja noch dabei. Aber die Vorversicherungszeit in der 2. Hälfte (dann beginnend mit April 2011), die erst im März 2014 anfägt umfasst ja wohl nur 14 Jahre und 1 Monat. Und die Kinderpauschale für 2 Kinder doch nur 6 Jahre. Insgesamt also 20 Jahre und 1 Monat von den erforderlichen 15 – 3 – 20. Und natürlich hat @Ganz sicher mit seinem Hinweis auf den Beginn der Rahmenfrist völlig Recht. Diese beginnt auch mit Aufnahme einer Tätigkeit, die nicht zur Versicherungspflicht führte oder kein Recht zum freiwilligen Beitritt eröffnete, z. B. beim Eintritt in ein Beamtenverhältnis, den Freiwilligen Wehrdienst, ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit oder als Berufssoldat, den Bundesfreiwilligendienst. Sie beginnt auch dann, wenn ein Student ein vorgeschriebenes Praktikum gegen Entgelt ableistete. Geht man z.B. von der Vollendung des 18. Lebensjahres im Juni 1983 aus, wird es äußerst knapp und kommt auf Tage an. Genaues sagt Ihnen - dann - wirklich Ihre KK. Ach und noch eines: Sollte z.B. von den erforderlichen Jahren und Monaten noch 1 Jahr fehlen, reicht es nicht aus, noch ein Jahr länger versichert zu bleiben und dann den Rentenantrag zu stellen. Dadurch verschiebt sich nämlich die Rahmenfrist und eventuell ist mit dem 1 Jahr das dann geänderte erforderliche 9/10 immer noch nicht erfüllt.
****am 21.01.2020 | 21:01
"Wie (wo) rechne ich gesichert aus, ab welchem Zeitpunkt ich in die vorgezogene Rente gehen kann (mal ganz abgesehen von den dann entstehenden Abschlägen) aber die 9/10 Regelung der Krankenversicherung der Rentner (KVDR) erfülle."??? Hallo Bernhard, in dem Du 1/2 Jahr vor dem beabsichtigtem Rentenbeginn 2028 oder später deine KK bittest, nach den dann geltenden gesetzlichen Bestimmungen, zu prüfen ob bei Rentenantragstellung am Datum XX.XX.2028 oder später die Vorversicherungszeit erfüllt ist. Alles andere ist Kaffeesatzleserei. Noch einen schönen Abend
W°lfgangam 21.01.2020 | 22:37
Zitat von **** anzeigen
...aber hypothetisch, wie im Rahmen einer vorausschauenden Gedankenspielerei von @Klugpuper und @Jonny dargestellt, schon mal eine wertvolle Hilfe, um das/die KVdR zum geplanten Rentenbeginn noch in Griff zu bekommen/ggf. mit moderater Verschiebung des Rentenbeginns /und/oder der Rentenantragsstellung nachzujustieren - nach heutigem Recht. Andererseits eine 'nur' freiwillig mögliche KV ab Rentenbeginn sicherlich kein Beinbruch/finanzieller Nachteil sein muss, wenn lediglich die Rente (ab 1000+ EUR) der Beitragsbemessung zugrunde liegt. Andere/weitere Einkommensarten könnten dann allerdings zu einem höheren KV-Beitrag führen, als bei nur pflichtversicherten Rentner. Frage kann eh erst abschließend kurz vor Rentenbeginn geklärt werden, um dann noch etwaige Änderungen aus SGB 5 berücksichtigen zu können. Gruß w.
Berateram 22.01.2020 | 05:36
In der Praxis ist es einem Rentenberater häufig eben nicht möglich, konkrete Angaben zur Erfüllung der Vorversicherungszeit zu machen, da der Versicherte rückwirkend betrachtet nicht mehr konkret sagen kann, wann und wo er pflicht-, freiwillig oder ggf. privat krankenversichert war und dies bei freiwilliger und privater Krankenversicherung gar nicht und selbst bei Pflichtversicherung häufig nur lückenhaft bei der Rentenversicherung dokumentiert ist. Daher bleibt es bei hypothetischen Aussagen, die dem Versicherten letztendlich nicht helfen. Er ist daher für eine genaue und rechtlich verbindliche Aussage an seine Krankenkasse zu verweisen. Wenn ein W°lfgang, Klugpuper, Jonny und andere meinen, Sie müssten derartige Auskünfte geben, sollen Sie das tun. Ob es allerdings eine Hilfe für den Versicherten darstellt zu orakeln, gerade wenn man die erforderliche Informationen nicht hat, wage ich aber zu bezweifeln. Hier kann der Fragesteller auch unnötig in die Irre geführt werden.
Berateram 23.01.2020 | 06:16
Wenn ein W°lfgang, Klugpuper, Jonny und andere meinen, Sie müssten derartige Auskünfte geben(...)
*hüstel ...ja andere/außerhalb DRV müssen diese Auskünfte geben können/das Wissen - googlen Sie mal nach Versicherungsamt :-) Und da gehört auch vorausschauende Betrachtungsweise dazu, um kein Bockmist zulasten der Antragssteller zu bauen ... Gruß w.
Aber eben keine unzuverlässigen Aussagen. Diese können bezüglich einer Vorversicherungszeit für den Versicherten entscheidend sein. Daher ist gerade in den Fällen, in denen die Erfüllung der Vorversicherungszeit nicht sicher ist, was bei derartigen Nachfragen ja häufig so ist, an die Krankenkasse zu verweisen. Und * hüstel...auch Versicherungsämter können und müssen derartige Auskünfte nicht geben, sondern nur an die zuständige Krankenkasse verweisen. Ihre Behauptungen hier im Forum sind manchmal schon sehr abstrus.
Bernhardam 23.01.2020 | 10:18
Vielen Dank für die sehr konstruktiven Vorschläge und Hinweise: @Schade: Frage mit der Krankenkasse: da muss man im Vorfeld viel Glück haben, wenn man eine unverbindliche Antwort erhalten will (bereits versucht) @Berater: " KK prüft die 9/10- Vorversicherungszeit und teilt das Ergebnis dann nach Rentenantragstellung dem zuständigen Rententräger mit" ja klar, aber wenn man bei genügend Vorlauf (bin 55 J.) noch gestalterisch Spielräume hat (bspw. bei der Planung von Altersteilzeit) ist heute der richtige Zeitpunkt und ein Warten auf die Zustellung eines Ergebnis kurz vor dem renteneintritt in höchstem Maße unbefiredigend. @Klugpuper: das Gedankenspiel muss ich prüfen ebenso @jonny den errechneten Umkehrzeitpunkt 17.5.2011 und damit den Beginn der relevanten Vorversicherungszeit @ W°lfgang: der Hinweis auf SGB 5 als Grundlage ist mehr als berechtigt; wertvoll auch dein Hinweis auf das Versicherungsamt! (dem gehe ich nach) @Ganz sicher sowie @jonny: der Hinweis hat mich tatsächlich verunsichert. Ja, ich habe nach dem Abi und vor dem Studium meinen Wehrdienst 10/83-12/84 (15 Monate) abgeleistet. Wenn der für den Berufsstart das magische Startdatum ist, dann ist es eh gegessen.
VersAmtam 23.01.2020 | 16:15
Zitat von Berater anzeigen
*hüstel ...ja andere/außerhalb DRV müssen diese Auskünfte geben können/das Wissen - googlen Sie mal nach Versicherungsamt :-) Und da gehört auch vorausschauende Betrachtungsweise dazu, um kein Bockmist zulasten der Antragssteller zu bauen ... Gruß w.
Aber eben keine unzuverlässigen Aussagen. Diese können bezüglich einer Vorversicherungszeit für den Versicherten entscheidend sein. Daher ist gerade in den Fällen, in denen die Erfüllung der Vorversicherungszeit nicht sicher ist, was bei derartigen Nachfragen ja häufig so ist, an die Krankenkasse zu verweisen. Und * hüstel...auch Versicherungsämter können und müssen derartige Auskünfte nicht geben, sondern nur an die zuständige Krankenkasse verweisen. Ihre Behauptungen hier im Forum sind manchmal schon sehr abstrus.
Es scheint, du hast noch nie ein Versicherungsamt von Innen gesehen.
Emilam 23.01.2020 | 18:16
Auch finde diese Frage sehr interessant, nur die Besserwisserei nervt.
Icham 23.01.2020 | 18:36
Hallo Bernhard. Schau schnell ehe es gelöscht wird. Hier ist mal ein Rundschreiben. Das ist das Gesetz der Krankenkassen. Auf Seite 22 und 23 steht etwas über den Beginn der Rahmenfrist und auch anderes zur Berechnung der 9/10 Regelung. https://www.ggua.de/fileadmin/downloads/ggua/Clearingstelle/GR_5…
VersAmtam 23.01.2020 | 18:03
Zitat von Berater anzeigen
*hüstel ...ja andere/außerhalb DRV müssen diese Auskünfte geben können/das Wissen - googlen Sie mal nach Versicherungsamt :-) Und da gehört auch vorausschauende Betrachtungsweise dazu, um kein Bockmist zulasten der Antragssteller zu bauen ... Gruß w.
Aber eben keine unzuverlässigen Aussagen. Diese können bezüglich einer Vorversicherungszeit für den Versicherten entscheidend sein. Daher ist gerade in den Fällen, in denen die Erfüllung der Vorversicherungszeit nicht sicher ist, was bei derartigen Nachfragen ja häufig so ist, an die Krankenkasse zu verweisen. Und * hüstel...auch Versicherungsämter können und müssen derartige Auskünfte nicht geben, sondern nur an die zuständige Krankenkasse verweisen. Ihre Behauptungen hier im Forum sind manchmal schon sehr abstrus.
Es scheint, du hast noch nie ein Versicherungsamt von Innen gesehen.
Ich denke häufiger als Sie, da Sie deren Aufgaben nicht kennen.
Mit absoluter Sicherheit nicht :-)
Berateram 23.01.2020 | 17:56
Zitat von VersAmt anzeigen
Wenn ein W°lfgang, Klugpuper, Jonny und andere meinen, Sie müssten derartige Auskünfte geben(...)
*hüstel ...ja andere/außerhalb DRV müssen diese Auskünfte geben können/das Wissen - googlen Sie mal nach Versicherungsamt :-) Und da gehört auch vorausschauende Betrachtungsweise dazu, um kein Bockmist zulasten der Antragssteller zu bauen ... Gruß w.
Aber eben keine unzuverlässigen Aussagen. Diese können bezüglich einer Vorversicherungszeit für den Versicherten entscheidend sein. Daher ist gerade in den Fällen, in denen die Erfüllung der Vorversicherungszeit nicht sicher ist, was bei derartigen Nachfragen ja häufig so ist, an die Krankenkasse zu verweisen. Und * hüstel...auch Versicherungsämter können und müssen derartige Auskünfte nicht geben, sondern nur an die zuständige Krankenkasse verweisen. Ihre Behauptungen hier im Forum sind manchmal schon sehr abstrus.
Es scheint, du hast noch nie ein Versicherungsamt von Innen gesehen.
Ich denke häufiger als Sie, da Sie deren Aufgaben nicht kennen.
W°lfgangam 23.01.2020 | 20:18
Zitat von VersAmt anzeigen
Wenn ein W°lfgang, Klugpuper, Jonny und andere meinen, Sie müssten derartige Auskünfte geben(...)
*hüstel ...ja andere/außerhalb DRV müssen diese Auskünfte geben können/das Wissen - googlen Sie mal nach Versicherungsamt :-) Und da gehört auch vorausschauende Betrachtungsweise dazu, um kein Bockmist zulasten der Antragssteller zu bauen ... Gruß w.
Aber eben keine unzuverlässigen Aussagen. Diese können bezüglich einer Vorversicherungszeit für den Versicherten entscheidend sein. Daher ist gerade in den Fällen, in denen die Erfüllung der Vorversicherungszeit nicht sicher ist, was bei derartigen Nachfragen ja häufig so ist, an die Krankenkasse zu verweisen. Und * hüstel...auch Versicherungsämter können und müssen derartige Auskünfte nicht geben, sondern nur an die zuständige Krankenkasse verweisen. Ihre Behauptungen hier im Forum sind manchmal schon sehr abstrus.
Es scheint, du hast noch nie ein Versicherungsamt von Innen gesehen.
Ich denke häufiger als Sie, da Sie deren Aufgaben nicht kennen.
Mit absoluter Sicherheit nicht :-)
:-) gut! Immerhin gibt es noch Mitlesende, die sich hier: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/BJNR138450976.html#BJNR… auskennen + den Auftrag des Gesetzgebers im eigene Wirkungskreis ernst nehmen/die Materie beherrschen. Gruß w. PS: @Berater hat sich vielleicht noch nicht informierend über SGB 1 § 15 hinaus gewagt ;-) Nur dann wäre die reine 'Wegweiser-Funktion' zutreffend/zulässig.
Mitleserinam 24.01.2020 | 05:29
Zitat von W°lfgang anzeigen
W°lfgang schrieb

Wenn ein W°lfgang, Klugpuper, Jonny und andere meinen, Sie müssten derartige Auskünfte geben(...)[/quote]*hüstel ...ja andere/außerhalb DRV müssen diese Auskünfte geben können/das Wissen - googlen Sie mal nach Versicherungsamt :-)

Und da gehört auch vorausschauende Betrachtungsweise dazu, um kein Bockmist zulasten der Antragssteller zu bauen ...

Gruß

w.[/quote]Aber eben keine unzuverlässigen Aussagen. Diese können bezüglich einer Vorversicherungszeit für den Versicherten entscheidend sein. Daher ist gerade in den Fällen, in denen die Erfüllung der Vorversicherungszeit nicht sicher ist, was bei derartigen Nachfragen ja häufig so ist, an die Krankenkasse zu verweisen.

Und * hüstel...auch Versicherungsämter können und müssen derartige Auskünfte nicht geben, sondern nur an die zuständige Krankenkasse verweisen.

Ihre Behauptungen hier im Forum sind manchmal schon sehr abstrus.[/quote]

Es scheint, du hast noch nie ein Versicherungsamt von Innen gesehen.[/quote]

Ich denke häufiger als Sie, da Sie deren Aufgaben nicht kennen.[/quote]Mit absoluter Sicherheit nicht :-)[/quote]

:-) gut!

Immerhin gibt es noch Mitlesende, die sich hier:

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/BJNR138450976.html#BJNR138450976BJNG001604308

auskennen + den Auftrag des Gesetzgebers im eigene Wirkungskreis ernst nehmen/die Materie beherrschen.

Gruß

w.

PS: @Berater hat sich vielleicht noch nicht informierend über SGB 1 § 15 hinaus gewagt ;-) Nur dann wäre die reine 'Wegweiser-Funktion' zutreffend/zulässig.

:-) gut! Immerhin gibt es noch Mitlesende, die sich hier: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/BJNR138450976.html#BJNR… auskennen + den Auftrag des Gesetzgebers im eigene Wirkungskreis ernst nehmen/die Materie beherrschen. Gruß w. PS: @Berater hat sich vielleicht noch nicht informierend über SGB 1 § 15 hinaus gewagt ;-) Nur dann wäre die reine 'Wegweiser-Funktion' zutreffend/zulässig.
Gleichgültig wie Sie hier die Aufgaben eines Versicherungsamtes darlegen. Mit Sicherheit ist es keine Aufgabe eines Mitarbeiters eines Versucherungsamtes die Vorversicherungszeit zu ermitteln. Darüber entscheidet allein die Krankenkasse und in der Praxis fehlen häufig auch die Angaben des Versicherten zur Vergangenheit bezüglich seiner Krankenversicherung und damit auch für eine zuverlässige Berechnung. Hier wird dann die KK ermittelnd tätig. Sie berechnen daher rein hypothetisch und das soll dann dem Versicherten helfen? Eine sehr interessante Auffassung Ihrer Aufgaben. Hoffentlich komme ich nie in die Fänge solcher Hellseher, die glauben Ihre Zuständigkeit sei grenzenlos. Vermutlich beraten Sie auch steuerlich, da Sie das selbstverständlich auch können und dürfen? Als Mitleserin in diesem Forum fragt man sich bei Ihren täglichen Kommentaren oft, was in Ihrem Leben schief gelaufen sein muss.
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