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Experten-Antwort

Erreichung der allgemeinen Wartezeit für die Regel-Altersrente

von Martin D.21.01.2020 | 21:18
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4 Antworten

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Ich wohne seit vielen Jahren im aussereuropäischen Ausland, und wüsste gerne, inwieweit meine vor meiner Auswanderung gesammelten "rentenrechtlichen Zeiten" einen Rentenanspruch in Deutschland erzeugen. Zwischen 1984 und 1994 habe ich 52 Monate lang Beiträge in die Rentenversicherung gezahlt, sowie 82 Monate studiert. Frage: Inwieweit wird mein Studium als "Anrechnungszeit" angerechnet? Erfülle ich damit insgesamt den Mindestanspruch der 5-jährigen Wartezeit für die deutsche Regelrente? Vielen Dank & freundliche Grüsse, Martin D.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Martin D.,

der Antwort von W°lfgang ist nichts hinzuzufügen.

Vielen Dank W°lfgang!

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3 Antworten

W°lfgangam 21.01.2020 | 22:11
Hallo Martin D. die Mindestversicherungszeit für die Regelaltersrente beträgt 60 Monate <- Beitragszeiten. Studium = Anrechnungszeit, zählt nicht mit. Auch in einem nichteuropäischen Land könnten zusätzliche Versicherungszeiten auf die 60 Monate anrechenbar sein, sofern mit diesem Land ein Sozialversicherungsabkommen besteht. Welches Land? Sollten bei Erreichen der Regelaltersrente doch noch ein paar Monate fehlen, können Sie das mit freiwilligen Beiträgen auffüllen, oder auch die Erstattung der dtsch. Rentenbeiträge (nur eigene Betragszahlungen) erhalten. Beides ist ggf. an besondere Voraussetzungen geknüpft, was dann im Detail zu klären wäre. Gruß w.
Martin D.am 22.01.2020 | 17:48
Hallo Wolfgang, vielen Dank für Ihre sehr kompetente Auskunft. Ich bin vor ca. 20 Jahren in die Schweiz ausgewandert, war dort zunächst 5 Jahre angestellt, und bin seitdem dort selbständig. Nach meiner Online-Recherche existiert zwischen D und CH ein Sozialversicherungs-Abkommen. Frage: Kann ich davon ausgehen, dass mir die 5 in der Schweiz gearbeiteten Jahre auf meine Wartezeit in D angerechnet werden? Falls ja, dann käme ich also auf 52 + 60 = 112 Monate? Nochmals vielen Dank & Gruss, Martin D.
KSCam 22.01.2020 | 17:55
ja die CH Zeiten werden mitgerechnet wenn es um die Mindestzeit von 60 Monaten geht. Die Wartezeit sollte also erfüllt sein. Warum Sie in Ihrer Fragestellung aber von einem außereuropäischen land sprechen wenn Sie die Schweiz meinen, muss ich wohl nicht verstehen. Hätten Sie gleich von der Schweiz geredet, wäre alles von Anfang an "sonnenklar" gewesen.
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